taz.de -- Waffenlieferungen in den Irak: Wenn der Zweck die Mittel heiligt

Die Bundesregierung will Waffen in Bürgerkriegsgebiete liefern. Dazu muss sie Rüstungsexport-Grundsätze sehr kreativ auslegen.
Bild: Ursula von der Leyen und Frank-Walter Steinmeier erläutern den Plan zur Waffenlieferung.

FREIBURG taz | Versucht die Bundesregierung, ihre eigenen Richtlinien für Rüstungsexporte zu umgehen, indem sie den Kurden im Irak ausschließlich Waffen aus Bundeswehrbeständen zur Verfügung stellt? Diesen Verdacht nährten Äußerungen des Verteidigungsministeriums in der Regierungspressekonferenz am Mittwoch. „Wenn nicht verkauft wird, wenn sozusagen eine Länderabgabe stattfindet, ist das eine andere Kategorie“, so ein Ministeriumssprecher.

Grundsätzlich gilt: Wenn private Unternehmen Rüstungsgüter exportieren, benötigen sie eine Regierungsgenehmigung. Das sieht das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWGK) vor. So soll verhindert werden, dass deutsche Waffen aus bloßem Gewinnstreben in Konfliktgebiete geliefert werden. Nach welchen Kriterien Exporte genehmigt werden, hat Berlin im Jahr 2000 in relativ strengen „politischen Grundsätzen“ festgehalten.

Doch für Lieferungen der Bundeswehr gilt diese Genehmigungspflicht nicht. Da hat das Verteidigungsministerium recht. Allerdings ist auch bei Kriegswaffen eine zweite Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erforderlich.

Diese sonst bedeutungslose Formalie führt nun dazu, dass die Rüstungsexportrichtlinien auch bei Bundeswehr-Exporten anwendbar sind. Sonstige Rüstungsgüter wie Nachtsichtgeräte und Schutzwesten werden ohnehin nur nach AWG genehmigt.

Selbstverteidigung und eigene Interessen

Die Bundesregierung will sich also nicht vor ihren eigenen Grundsätzen drücken. Sie muss sie aber sehr kreativ auslegen. Denn eigentlich sind Waffenlieferungen in Bürgerkriegsgebiete nicht genehmigungsfähig. In Staaten, die nicht der EU, der Nato oder der OECD angehören, dürfen Kriegswaffen nur exportiert werden, wenn außen- und sicherheitspolitische Interessen Deutschlands dafür sprechen.

Doch auch dann soll eine Genehmigung ausgeschlossen sein, wenn die innere Lage des Landes dem entgegensteht. Als Beispiel werden ausdrücklich „bewaffnete interne Auseinandersetzungen“ genannt. An anderer Stelle heißt es, dass die Lieferung von Kriegswaffen nicht genehmigt wird, wenn das Zielland „in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt“ ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Selbstverteidigung.

Die Regierung ist nun offensichtlich der Meinung, dass die „innere Lage“ des Iraks trotz der Kämpfe einer Waffenlieferung nicht entgegensteht. Man will einen „kriegerischen grenzüberschreitenden Flächenbrand im ganzen Mittleren Osten“ verhindern, so Regierungssprecher Steffen Seibert. Der Zweck heiligt also die Mittel. Die Rüstungsexport-Richtlinien sind ohnehin nicht einklagbar.

21 Aug 2014

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Christian Rath

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