taz.de -- Kommentar Hartz IV für EU-Bürger: Dann eben ohne Stütze
Vertauschte Rollen: Der EuGH schützt die Interessen der Mitgliedsstaaten, das Bundessozialgericht setzt sich für zugewanderte EU-Bürger ein.
Jahrelang haben deutsche Sozialgerichte diskutiert, ob EU-Bürger teilweise von Hartz -IV-Leistungen ausgeschlossen werden dürfen oder nicht. Viele deutsche Richter gingen davon aus, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die restriktive deutsche Gesetzeslage beanstanden wird. Das hat er jedoch nicht getan. Inzwischen gibt es drei EuGH-Urteile, die mit guten Gründen den Spielraum des deutschen Gesetzgebers betonen, eine Überlastung des hiesigen Sozialsystems zu verhindern.
Völlig unerwartet hat inzwischen aber das Bundessozialgericht (BSG) EU-Bürgern Sozialhilfeansprüche gewährt, die im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen waren. Es wirkt wie ein Spiel mit vertauschten Rollen: Der EuGH schützt die Interessen der Mitgliedstaaten, das nationale Gericht wiederum setzt sich für zugewanderte EU-Bürger ein.
So sympathisch die Grundhaltung des BSG auch ist: In der Sache kann es nicht überzeugen. Auch linke JuristInnen gehen davon aus, dass die Kasseler Richter hier eine unzulässige Rechtsfortbildung am Gesetzgeber vorbei betrieben haben. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit dem Existenzminimum keine Migrationspolitik betrieben werden darf, überzeugt nicht. Das Karlsruher Urteil zielte auf Flüchtlinge ab, die nicht nach Hause gehen können. Spanier oder Rumänen sind aber keine Flüchtlinge.
Inzwischen hat das BSG auch die Kehrseite seines Urteils offenbart. Wenn die Kommunen nicht für mittellose EU-Bürger zahlen wollen, könnten sie diese ja ausweisen, so die Urteilsbegründung. Der Sozialhilfeanspruch sei nur die Folge von „Vollzugsdefiziten im Ausländerrecht“. Im Interesse der Freizügigkeit ist das nicht.
Die meisten Betroffenen werden wohl sagen: Lieber keine Sozialhilfe als eine Ausweisung. Wer sich bisher mit Kindergeld, Schwarzarbeit und der Hilfe von Freunden durchgewurschtelt hat, muss das Bundessozialgericht eher fürchten.
25 Feb 2016
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