taz.de -- Bundestag beschließt Gesetzesänderung: Vollbetreute dürfen wählen

Menschen mit Behinderungen, die in allen Angelegenheiten betreut werden, dürfen nun an Wahlen teilnehmen. Für die Europawahl kam die Reform zu spät.
Bild: Betroffen sind mehr als 80.000 Menschen in Deutschland, die nun auch wählen dürfen

Berlin dpa/afp | Menschen mit Behinderung, die in allen Angelegenheiten betreut werden, bleiben nicht länger pauschal von Bundestags- und Europawahlen ausgeschlossen. Die bisher gültigen Wahlrechtsausschlüsse wurden am frühen Freitagmorgen vom Bundestag aufgehoben. Für die bevorstehende Europawahl kommt diese Reform zwar zu spät – aber auf Antrag dürfen die Betroffenen [1][trotzdem schon am 26. Mai wählen], weil das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Monat einem [2][entsprechenden Eilantrag stattgegeben hatte].

Betroffen sind mehr als 80.000 Menschen in Deutschland, für die ein Gericht einen Betreuer in allen Lebensbereichen bestellt hat, etwa weil sie eine psychische oder geistige Behinderung haben. Ihr genereller Wahlausschluss war im Februar vom Bundesverfassungsgericht [3][als verfassungswidrig eingestuft worden].

Menschen mit Behinderung, die vollbetreut werden, wird nun ebenso das Wahlrecht zuerkannt wie Straftätern, die wegen Schuldunfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sind. Auch sie durften bislang nicht zur Wahl gehen.

Zudem wird ein neuer Passus ins Bundeswahlgesetz aufgenommen, der sich mit Unterstützungsmöglichkeiten bei der Stimmabgabe befasst. Demnach kann ein Wahlberechtigter, der nicht lesen kann oder durch eine Behinderung an der Stimmabgabe gehindert ist, Hilfe von einem anderen Menschen bekommen.

„Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt“, heißt es in der Neuregelung. „Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“

Die Neuerungen treten zum 1. Juli in Kraft. Weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben Bürger, denen dieses Recht per Richterspruch entzogen wurde. Dies ist etwa möglich, wenn jemand wegen Landesverrats oder Wahlfälschung verurteilt wird.

17 May 2019

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