taz.de -- Kommentar BGH-Beschluss zum Framing: Mein Video, dein Video

Zum Glück entscheidet der EuGH über die Zulässigkeit des Framings. Die Ansicht des Bundesgerichtshofes ignoriert die Realität im Netz.

Zum Glück hat der Bundesgerichtshof nicht das letzte Wort. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn YouTube-Videos und andere fremde Filmchen auf der eigenen Webseite eingebaut werden. Man kann nur hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, der letztlich entscheiden muss, eine vernünftigere Position einnimmt.

Denn dieses Framen fremder Videos auf der eigenen Webseite ist völlig üblich. Niemand fragt den Urheber um Genehmigung, niemand zahlt Lizenzgebühren. Wenn sich die Position des BGH durchsetzen würde, müssten alle umdenken. Der Aufschrei wäre groß, das Urheberrecht würde weiter an Legitimation verlieren. Richter sollten Streitfragen klären und nicht die Welt chaotisieren, die sich bereits anders geordnet hat.

Die Rechtsansicht des BGH ist auch keineswegs zwingend. Man kann das Urheberrechtsgesetz so oder so auslegen. Man kann, wie der BGH, darauf abstellen, die neue Webseite mache sich das fremde Video zu eigen. Genauso überzeugend ist aber die Parallele zum (zulässigen) Link: Das Video bleibt auf einem fremden Server und wird von dort abgespielt.

Sieht man das Framing als eine Art zulässigen Link – wie es sich in der Praxis durchgesetzt hat –, ist der Urheber deshalb aber nicht schutzlos. Er kann das Einbetten seiner Videos auf anderen Webseiten ausdrücklich verhindern. Auch YouTube bietet diese Funktion an. Wer sie nicht nutzt, darf sich nicht beklagen, dass die eigenen Videos plötzlich in einem anderen, unerwünschten Kontext auftauchen.

Und wenn Filme – wie im konkreten Fall – ohne den Willen des Urhebers bei YouTube hochgeladen werden, dann muss der Urheber eben von YouTube die Löschung verlangen. Auch hier ist die Radikallösung des BGH nicht erforderlich.

16 May 2013

AUTOREN

Christian Rath

TAGS

Framing
Bundesgerichtshof
Europäischer Gerichtshof
Youtube
Schwerpunkt Urheberrecht
Schwerpunkt Urheberrecht
Autoren
Youtube
Youtube
Framing

ARTIKEL ZUM THEMA

Urheberrecht bei Internet-Videos: Einbetten ist kein Verstoß

Wenn Videos online für alle zugänglich sind, dürfen sie auch auf anderen Seiten eingebettet werden, urteilt der BGH. Es ging um ein Video zum Wasserverschmutzung.

Urteil zu Autorenrechten: Keine Tantiemen für Verlage

Darf die VG Wort weiter nach ihrem festen Schlüssel Geld an Autoren und Verlage verteilen? In einer Einzelfall-Entscheidung sagt das Oberlandesgericht München: Nein.

BGH-Beschluss zum Framing: Der Streit geht auf die höhere Ebene

Dürfen Youtube-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebunden werden? Das BGH sagt nein. Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof.

Urheberrecht und Video-Einbettung: Die neue Abmahnchance?

In Webseiten eingebundene Onlinevideos könnten nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs Urheberrechte verletzen. Die Folgen für Nutzer sind umstritten.

Einbinden von Youtube-Videos: Verletzt Framing das Urheberrecht?

Das Einbinden von Videos kann im Netz unter Umständen Urheberrechte verletzen, meint der Bundesgerichtshof. Eine Entscheidung wird für Mitte Mai erwartet.