taz.de -- Urheberrecht bei Internet-Videos: Einbetten ist kein Verstoß

Wenn Videos online für alle zugänglich sind, dürfen sie auch auf anderen Seiten eingebettet werden, urteilt der BGH. Es ging um ein Video zum Wasserverschmutzung.
Bild: Wenn es rechtmäßig auf Youtube ist, darf es auch geteilt werden.

Karlsruhe dpa | Das Einbetten eines fremden Videos auf der eigenen Webseite stellt unter Umständen keine Urheberrechtsverletzung dar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. ([1][Az.: I ZR 46/12])

Den Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf Youtube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.

Beim Einbetten, auch Framing genannt, werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet. Sie können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden – in konkreten Fall Youtube.

Framing stellt dem BGH zufolge dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhaber im Internet für alle zugänglich war.

9 Jul 2015

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[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71619&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

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