taz.de -- Senat beschließt 2G für Berlin: Freie Fahrt nur für Geimpfte

Für Ungeimpfte schließen sich viele Türen: Kultur, Restaurants und Friseurbesuche fallen ab Montag unter die 2G-Regel. Was ändert sich noch?
Bild: Fürs Bus- und Bahnfahren reicht weiterhin ein gültiger Fahrausweis, den Impfausweis braucht es nicht

Der Senat hat am Mittwochabend eine weitgehende 2G-Regel für das öffentliche Leben in der Stadt beschlossen. Nochmal zum Mitschreiben – was heißt 2G?

Das Kürzel bedeutet, dass Zutritt, etwa zu Veranstaltungen und in Restaurants, nur Geimpften oder Genesenen erlaubt ist – und eben nicht, wie bei der 3G-Regelung, auch Getestete.

Gilt das nur für Innenräume?

Weitgehend ja. Aber es gibt auch Einschränkungen für Veranstaltungen im Freien – wenn nämlich mehr als 2.000 Menschen teilnehmen. Das heißt unter anderem: Bei den Fußball-Bundesligisten Hertha und Union im Stadion zuschauen darf als Erwachsener nur noch, wer geimpft oder genesen ist.

Gibt es Ausnahmen?

Die gibt es. Unter 18-Jährige dürfen auch mit Test rein, weil der Impfstoff für unter 12-Jährige noch nicht zugelassen ist und man davon ausgeht, dass noch nicht alle 12- bis 17-Jährigen die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen. Von der 2G-Regel befreit sind auch die, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Welche Bereiche der Kultur betrifft die 2G-Regel?

Quasi alle: Kinos, Theater, Museen, Galerien, Konzerte fallen unter die 2G-Regel.

Was ist mit Vereinssport, Fitnessstudios und Schwimmbädern?

Auch für Sporthallen und Schwimmbäder gilt die 2G-Regel, genauso wie für Saunen, Fitness- und Tanzstudios und vergleichbare Einrichtungen.

Kann ich mir ungeimpft noch die Haare schneiden lassen?

Nein. Ungeimpfte müssen selbst Hand anlegen. Überhaupt: Um „Körpernahe Dienstleistungen“ (Kosmetikstudio, Prostitution) müssen sich Ungeimpfte nun selbst kümmern. Die Berliner Friseur-Innung kritisierte das am Donnerstag scharf, der Senat greife damit in ein „hygienisches Grundrecht ein“, so Innungs-Obermeister Jan Kopatz. Er fürchtet deutliche Umsatzeinbußen für die Branche. Blieben Kontrollen aus, könnten zudem Betriebe profitieren, die sich nicht an die Regel hielten.

Bald sollen Parteitage über den neuen Koalitionsvertrag für Berlin abstimmen – müssen die Delegierten alle geimpft oder genesen sein?

Nein, die Regierungsbildung ist nicht gefährdet: Bei Parteitagen gilt laut Corona-Verordnung des Senats 3G – es dürfen also auch die bloß Getesteten teilnehmen, genau wie bei Betriebsversammlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern.

Was ist mit den Weihnachtsmärkten?

Hier bleibt es bei der Ende Oktober beschlossenen Regelung: Grundsätzlich gilt Maskenpflicht, außer der Markt findet unter 2G-Bedingungen statt. Dann darf die Maske abgenommen werden.

Ungeimpft in die Kirche?

Für religiös-kultische Veranstaltungen ist nur ein Hygienekonzept vorgeschrieben – also Maske, Abstand, Händedesinfektion.

Wer kontrolliert denn die Einhaltung der 2G-Regel eigentlich?

Das ist die Frage. Die Polizeigewerkschaft GdP hat am Donnerstag prompt erklärt, die BeamtInnen kämen ressourcentechnisch maximal zu „punktuellen Stichproben“. Es werde „auf eigenständige Kontrollmechanismen durch die jeweiligen Betreiber und Veranstalter sowie das Verantwortungsbewusstsein der Menschen in unserer Stadt ankommen“.

Das heißt, Restaurantbetreiber und Veranstalter müssen selbst Impfausweise kontrollieren. Wie finden die das denn?

Allzu viel ändert sich nicht, denn auch vorher mussten sie sich unter der 3G-Regel schon ein Test- oder Impfzertifikat zeigen lassen. „Für die Wirte, die bisher korrekt gearbeitet haben, ist es im Endeffekt der gleiche Weg“, sagt Thomas Lengfelder, Berliner Hauptgeschäftsführer des Gaststättenverbands Dehoga. Die Frage ist eher, ob auch tatsächlich kontrolliert wird: Da sieht Lengfelder auch die Ordnungsämter der Bezirke in der Pflicht. Genauso sei aber auch der Gast gefragt, der die 2G-Regel akzeptiere – „und durchaus auch mal ein Restaurant verlässt, wo diese Regeln nicht eingehalten werden“.

Kann ich ohne Impfnachweis noch in den Supermarkt gehen?

Ja. Und der ÖPNV bleibt ebenfalls barrierefrei.

Gibt es Einschränkungen am Arbeitsplatz?

Eine konkrete Vorgabe gibt es nicht, doch Arbeitgeber sind „angehalten“, dass von ihren Büroarbeitsplätzen nur die Hälfte gleichzeitig genutzt wird.

Was ist mit einer Impfpflicht für bestimmte Branchen?

Die gibt es weiterhin nicht. Grundsätzlich gilt: Personal, das Kundenkontakt hat, insbesondere auch Pflegepersonal, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.

Was ist mit Lehrkräften und Erziehern – müssen die sich impfen lassen?

Nein. Trotz extrem hoher Inzidenzen gerade bei Grundschulkindern bleibt es bei einem Impf-Appell, wie aus einem Schreiben der Bildungsverwaltung an die Schulleitungen vom Donnerstag hervorgeht: „Es sollte bitte unser gemeinsames Ziel sein, den Unterricht in Präsenzform durch eine Steigerung der Impfquote bei allen an Schule beteiligten Personen zu stabilisieren“, heißt es darin.

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Ab dem 15. November, also nächsten Montag.

11 Nov 2021

AUTOREN

Stefan Alberti
Anna Klöpper

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