taz.de -- Gericht bekräftigt Gutachtenregelung: Namensänderung von Transgender

Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt die Regelung, nach der Transsexuelle ihren Namen nur mit zwei Gutachten ändern können.
Bild: Geschlechteridentitäten und Sexualitäten sind keine Krankheiten – in Sao Paulo wird gegen Homophobie demonstriert

Karlsruhe afp | Transsexuelle können ihren Namen nicht eigenständig ändern. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die gesetzliche Regelung, wonach hierfür zwei Sachverständigengutachten notwendig sind. Es betonte aber, dass die Gutachter Transsexualität nicht als psychische Krankheit begreifen und versuchen dürfen, Betroffene einer „Behandlung“ zuzuführen.

Der beschwerdeführende Mensch wollte festgestellt wissen, dass er weiblich ist und entsprechend seinen männlichen in einen weiblichen Namen ändern. Laut Transsexuellengesetz sind hierfür zwei Sachverständigengutachten erforderlich. Ohne Gutachten lehnte das zuständige Amtsgericht daher eine Namensänderung ab.

Der beschwerdeführende Mensch meinte, die Pflicht zur Begutachtung verletze sein Persönlichkeitsrecht. Transsexualität werde letztlich wie eine Krankheit behandelt, und Betroffene sollten durch die Gutachter zu einer „Behandlung“ geführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2011 bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Namensänderung an unabhängige Sachverständigengutachten knüpfen darf. Den Vorwurf, damit werde Transsexualität wie eine Krankheit oder eine psychische Störung behandelt, wiesen die Karlsruher Richter nun deutlich zurück.

Nach den gesetzlichen Vorgaben beziehe sich die gutachterliche Prüfung allein auf Fragen, die für die Geschlechts- und Namensänderung von Bedeutung sind. Ausdrücklich dürfe danach „das Gutachterverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen“.

Wenn dies möglicherweise nicht immer so gehandhabt werde, ändere das an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung selbst nichts. Der beschwerdeführende Mensch habe sich bislang keiner Begutachtung unterzogen und könne schon deshalb nicht durch ein Gutachten in seinen Rechten verletzt sein.

24 Nov 2017

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