taz.de -- Kommentar zu Jerusalem: Bruch des Völkerrechts
Die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem definiert den Status der Stadt neu. Und das stellt einen Völkerrechtsbruch dar.
Die Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt von Israel durch den US-Präsidenten sandte Schockwellen durch die ganze Welt. Dies lag nicht nur daran, dass darin eine Abkehr von einer langen Praxis liegt, den Status Jerusalems offenzuhalten. Vielmehr begründete der US-Präsident seine Entscheidung damit, dass er nur „das Offensichtliche“ anerkenne. Damit wird aber der Akzent bei der Behandlung der delikaten Frage von der Kraft des Rechts auf die normative Kraft des Faktischen verschoben, was – zu Ende dekliniert – nur zu einer Lösung der Frage mit Gewalt führen kann.
Israel hat zwar seit seiner Gründung immer wieder geltend gemacht, dass Jerusalem Teil seines Territoriums sei. Nach der Besetzung des Ostteils der Stadt als Folge des Sechstagekriegs 1967 wurde mit einem Gesetz 1980 festgestellt, dass das ganze vereinigte Jerusalem die Hauptstadt von Israel sei. Das Jerusalem-Botschafts-Gesetz der USA von 1995 forderte eine Anerkennung des vereinigten Jerusalems als Hauptstadt von Israel; allerdings wurde dieses Gesetz seither alle sechs Monate durch Beschluss des US-Präsidenten wegen Sicherheitsbedenken ausgesetzt. Dabei spielten auch völkerrechtliche Erwägungen eine Rolle, die sich auf den Status von Jerusalem insgesamt wie auch auf die besondere Lage von Ostjerusalem bezogen.
Der von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten Teilungsplan für Palästina wies Jerusalem als ein Sondergebiet aus, das keinem der beiden zu schaffenden Staaten zugewiesen war. Später wurde allgemein vertreten, dass der endgültige Status von Jerusalem auf dem Verhandlungswege bestimmt werden sollte. Dementsprechend haben US-Behörden und Gerichte immer wieder abgelehnt, in Pässen als Geburtsort Jerusalem, Israel zu vermerken.
Die UN-Sicherheitsratsresolutionen 242 und 338 forderten den Rückzug Israels aus den im Krieg besetzten Gebieten, und dazu zählte auch Ostjerusalem; der UN-Sicherheitsrat stellte weiter mehrfach fest, dass in Ostjerusalem das völkerrechtliche Besatzungsrecht Anwendung finden müsse, womit er zu verstehen gab, dass er Ostjerusalem als besetztes Territorium betrachte.
Er verurteilte weiter in Resolution 478 das israelische Hauptstadtgesetz von 1980 als eine Verletzung des Völkerrechts und forderte alle Staaten auf, keine Botschaften in Jerusalem zu unterhalten. Der Internationale Gerichtshof qualifizierte in seinem Gutachten die Errichtung von Mauern und Zäunen jenseits der Waffenstillstandslinie nach dem arabisch-israelischen Krieg im Jahr 1948 als völkerrechtlich illegal; damit brachte er auch zum Ausdruck, dass Ostjerusalem kein Bestandteil Israels ist.
Alle Staaten unterhalten ihre Botschaften heute außerhalb von Jerusalem, weil sie das vereinigte Jerusalem im Sinne des israelischen Jerusalemgesetzes nicht als Hauptstadt Israels anerkennen. Wenn aber die internationale Gemeinschaft beinahe einhellig erklärt, dass das vereinigte Jerusalem nicht Teil von Israel ist, und entsprechend handelt, muss dies als das gültige Völkerrecht verstanden werden. Die Verlegung einer Botschaft nach Jerusalem bedeutet die Anerkennung des vereinigten Jerusalems als Hauptstadt Israels, wie bereits in dem in Bezug genommenen Jerusalem-Botschafts-Gesetz von 1980 angestrebt, und stellt daher einen Bruch des Völkerrechts dar.
Wer aber das Recht bricht, kann sich glaubwürdig nicht mehr auf das Recht als Mittel zur Konfliktlösung berufen.
11 Dec 2017
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