taz.de -- Studie zu „Racial Profiling“: Rassismus per Gesetz?

Wenn die Polizei aufgrund von Gesichtszügen, Haut- oder Haarfarbe Ausweise kontrolliert, ist das rassistisch. Aber es passiert auf einer gesetzlichen Grundlage.
Bild: In Bahnhöfen kontrolliert die Polizei, ob sich Personen rechtmäßig in Deutschland aufhalten

BERLIN taz | Teile des deutschen Polizeigesetzes verstoßen gegen elementare Grund- und Menschenrechte. Zu dieser Einschätzung kommt zumindest eine am Mittwoch in Berlin [1][vorgestellte Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte] zum Thema „[2][Racial Profiling]“. Darin fordert der Autor Hendrik Cremer eine Überarbeitung des Gesetzes.

Von „Racial Profiling“ spricht man, wenn die Polizei allein aufgrund von Gesichtszügen, [3][Haut- oder Haarfarbe Personenkontrollen durchführt] und Ausweise kontrolliert. Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Menschenrechte, beschreibt dies als eine „etablierte Praxis“ in der Polizeiarbeit. Menschenrechtsgruppen hatten diese Praxis in der Vergangenheit immer wieder kritisiert.

Cremers Fazit: Nicht das falsche Handeln einzelner Beamter, sondern der Paragraf 22 Absatz 1a im Bundespolizeigesetz sei die wesentliche Grundlage für die rassistische Kontrolle. Der Absatz erlaubt es der Polizei, Papiere zu kontrollieren, um unerlaubte Einreisen zu verhindern.

„Der diskriminierende Gehalt ist nicht offensichtlich“, sagt Cremer. Trotzdem liege eine faktische Diskriminierung vor. Das bedeute, dass die Anwendung des Gesetzes die rassistische Vorgehensweise begründe. „Dass der Vorwurf rassistischen Handelns von der Polizei oft zurückgewiesen wird, kann man verstehen,“ sagt Cremer. „Schließlich wird nach Gesetz gehandelt.“ [4][Eine Streichung des Paragrafen] sei deshalb auch im Sinne der Polizei.

Stichprobenartig und verdachtslos?

In Zügen, Bahnhöfen und an Flughäfen kann die Polizei jede Person kontrollieren, um herauszufinden, ob sie sich unrechtmäßig in Deutschland aufhält. Die Kontrollen erfolgen laut Bundespolizeigesetz stichprobenartig und verdachtslos. Wer selektiv Personen kontrollieren soll, meint Cremer, dem „bleibt daher nur, auf äußere Merkmale zu achten.“

Seine Studie kommt zu dem Schluss, dass sämtliche Gesetze mit ähnlichen Bestimmungen daraufhin überprüft werden müssten, ob sie mit Grund- und Menschenrechten in Einklang zu bringen sind. Ein weiteres Fazit: Bei der Polizei müsse Diskriminierung stärker thematisiert werden.

So fordert die Untersuchung, in der Aus- und Fortbildung von Polizisten das Wissen über rassistische Denkstrukturen besser zu vermitteln. Im letzten Jahr hatte ein Gerichtsverfahren in Koblenz wegen „Racial Profiling“ zu einer öffentlichen Entschuldigung der Bundespolizei geführt.

26 Jun 2013

LINKS

[1] http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/publikationen/detailansicht.html?tx_commerce_pi1%5BshowUid%5D=417&cHash=5e616acc1c4a54d203050d13c214f3b7
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