taz.de -- Ethikrat für Inzest-Legalisierung: Freiheit für Geschwisterliebe

Der Ethikrat rührt an ein Tabu. Er regt an, Sex zwischen volljährigen Geschwistern nicht mehr unter Strafe zu stellen – und nennt dafür gute Gründe.
Bild: Geschwisterliebe gab es schon in griechischen Sagen: Kaunos und Byblis, als Skulptur von Laurent Delvaux.

BERLIN taz | Es sind herzzerreißende Geschichten: Familien werden auseinandergerissen, Väter landen im Gefängnis, alle leiden. Weil sich zwei gefunden haben, die sich nicht finden durften: Halbgeschwister, die sich erst im Erwachsenenalter kennen- und lieben lernten. In Deutschland ist der Inzest – auch unter Geschwistern – verboten. Verfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte haben dieses Verbot bestätigt. Nun aber will der Ethikrat es reformieren.

In einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme empfiehlt der Rat, den Strafrechtsparagrafen 173 neu zu fassen. Im Moment verbietet dieser den „Beischlaf“ mit „leiblichen Abkömmlingen“ oder „leiblichen Verwandten aufsteigender Linie“. Auch „leibliche Geschwister“ werden bestraft, aber erst, wenn sie über 18 Jahre alt sind.

Die Mehrheit des Ethikrats empfiehlt nun, die Strafbarkeit des Inzests zwischen leiblichen Geschwistern über 18 Jahren aufzuheben. Ist einer der Partner unter 18 und über 14, dann soll die Strafbarkeit nur aufgehoben werden, wenn die beiden nicht „in einem Familienverbund tatsächlich zusammenleben“. Sind beide Teil einer gelebten – nicht einer rein rechtlichen – Familie, dann sollen sie weiterhin bestraft werden.

In Frankreich erlaubt, in den USA verboten

Über den Inzest zwischen Kindern und Eltern spricht der Ethikrat ausdrücklich nicht. Der Inzest wird in etwa der Hälfte der Länder auf der Welt, so etwa in den meisten Staaten der USA, bestraft, in der anderen Hälfte, etwa in Russland und Frankreich, ist er straffrei.

Das Inzestverbot werde unter anderem mit dem Schutz der Familie begründet. Dieser Schutz entfalle aber, wenn die beiden Geschwister in getrennten Familien aufwuchsen, argumentieren die Ratsmitglieder. Diese seien durch eine Beziehung ihrer erwachsenen Kinder nicht gefährdet. Im Gegenteil könnte das Inzestverbot Familien aus Geschwistern erst auseinanderreißen – und gerade nicht schützen.

Als weiteren Grund für das Verbot sah auch das Verfassungsgericht die Tatsache an, dass das Risiko erblich bedingter Krankheiten bei Kindern aus Geschwisterverbindungen erhöht sei. Doch der Rat argumentiert, „dass für andere Paare, die genetisch belastet sind, keineswegs ein Zeugungsverbot ausgesprochen werden dürfte“. Zudem sei es möglich, dass aus dem „Beischlaf“ niemals Kinder gezeugt würden, sei es durch Verhütung, sei es durch das Alter der Beteiligten.

Das Tabu bleibt auch ohne Strafe

Dass ein gesellschaftliches Tabu durch eine Strafnorm aufrechterhalten werden müsse, lehnt die Mehrheit ebenfalls ab. Die Inzestabneigung entstehe laut Wissenschaft durch die Nähe des Aufwachsens von Kindern – und nicht durch ein kulturelles Tabu. „Das Tabu würde auch ohne Strafnorm seine Wirkung behalten“, folgern die AutorInnen. Und ein reiner „Gefühlsschutz“ einer gesellschaftlichen Mehrheit durch das Strafrecht sei nicht gerechtfertigt.

Eine Minderheit des Ethikrats teilt diese Auffassung nicht: Der Inzest zwischen Geschwistern führe zu einer Rollenverdopplung und Rollendiffusion. Das Recht habe die Aufgabe, die Norm im allgemeinen Bewusstsein zu halten. Der Symbolgehalt der teilweisen Aufhebung des Verbots würde ein „irritierendes Signal“ aussenden und könne „Destabilisationsprozesse“ auslösen.

Kritisch äußerte sich die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion im Bundestag Elisabeth Winkelmeier-Becker. „Der Wegfall der Strafandrohung gegenüber inzestuösen Handlungen innerhalb von Familien würde dem Schutz der unbeeinträchtigten Entwicklung von Kindern in ihren Familien zuwiderlaufen.“ Aus der SPD hieß es, derzeit wolle sich niemand zu diesem Thema äußern.

24 Sep 2014

AUTOREN

Heide Oestreich

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