taz.de -- Polens Verfassungsgericht und der EGMR: Urteil eines Nicht-Gerichts

Das polnische Verfassungsgericht ist kein „Gericht“ im Sinne der Menschenrechtskonvention. So lautet sein Urteil im Sinne der Regierungspartei PiS.
Bild: Das polnische Verfassungsgericht in Warschau

Warschau taz | „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten (…) oder über eine gegen sie erhobene Klage vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (…) verhandelt wird“, heißt es in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie verpflichtet 47 Staaten des Europarates, darunter auch Polen, das die Konvention im Jahre 1993 ratifizierte. Doch Polens Generalstaatsanwalt und Justizminister Zbigniew Ziobro hat die Vereinbarkeit der Menschenrechtskonvention mit der polnischen Verfassung in Frage gestellt. Und Polens Verfassungsgericht hat ihm am Mittwoch Recht gegeben.

Das von der nationalpopulistischen [1][Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit (PiS)] kontrollierte Gericht entschied, dass es kein „Gericht“ im Sinne der Menschenrechtskonvention sei. Somit müsse Polen ein bestimmtes Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EGMR) mit Sitz in Straßburg nicht umsetzen.

Im konkreten Fall geht es um das Xero Flor-Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes vom 7. Mai 2021. Die Firma Xero Flor hatte beanstandet, dass ihre Klage nicht – wie in Artikel 6 der Menschenrechtskonvention gefordert – von einem „unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (…) verhandelt“ wurde. Der EGMR gab dem Kläger Recht und sprach ihm eine Entschädigung zu.

Denn das polnische Verfassungsgericht hatte es nicht nur abgelehnt, sich seines Falles anzunehmen. Vielmehr war unter den Richtern, die die Ablehnung unterschrieben hatten, ein illegal von Präsident Andrzej Duda ernannter Richter, einer von insgesamt drei sogenannten Doubles.

Souveränität Polens als Priorität

Schon einen Tag nach diesem Urteil behauptete Julia Przylebska, die Vorsitzende des polnischen Verfassungsgerichts in Warschau, dass das Urteil aus Straßburg „unrechtmäßig“ sei, „keinerlei rechtliche Folgen in der polnischen Rechtsordnung“ nach sich ziehe und überhaupt „gar nicht existiert“. Polens Generalstaatsanwalt Ziobro war anderer Ansicht als Przylebska und befürchtete gar eine „normative Neuheit“, die das Urteil ins polnische Rechtssystem einführe. Das Verfassungsgericht, so Ziobro, sei nämlich gar kein Gericht im Sinne von Artikel 6 der Menschenrechtskonvention, das die Kriterien „unabhängig und unparteiisch“ erfüllen müsse. Es stehe als „trybunal“ über den normalen Gerichten.

Przylebska bestätigte in ihrer Urteilsbegründung die Ansicht des Generalstaatsanwalts. Zudem habe der Menschenrechtsgerichtshof keine Kompetenz über die Wahl der Richter zu urteilen. Dies falle in die alleinige Zuständigkeit des souveränen Staates Polen.

Schon vor wenigen Wochen hatte das polnische Verfassungsgericht zur vollen Zufriedenheit von PiS-Premier Mateusz Morawiecki entschieden, dass drei grundlegende Artikel der Europäischen Verträge, die der EU zugrunde liegen, verfassungswidrig seien. Polens Verfassungsgericht stellte wunschgemäß fest, dass die Regierung keine Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg umsetzen müsse, wenn dieses sich auf diese drei Artikel berufe und sie zu Ungunsten der Souveränität Polens interpretiere. Damit nämlich überschreite der EuGH seine Kompetenzen.

Für den Jura-Professor Wojciech Sadurski ist die Definition des polnischen Verfassungsgerichts als Nicht-Gericht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention jedenfalls so kurios, dass er empfiehlt, sie in die Jura-Lehrbücher aufzunehmen – zum Amüsement künftiger Richter:innen.

24 Nov 2021

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AUTOREN

Gabriele Lesser

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