taz.de -- Kommentar Datenschützer Thilo Weichert: Die Qual der Wahl

Die Angst vor einer zu langen Amtszeit bei der Wahl des Beauftragten für Datenschutz ist lächerlich. Nötiger wäre eine öffentliche Ausschreibung.
Bild: So freundlich wie er guckt, kann er doch gar nicht gefährlich sein.

Der bekannteste Datenschützer Deutschlands, Thilo Weichert, [1][wurde vorige Woche im Landtag von Schleswig-Holstein nicht als Landesbeauftragter wiedergewählt]. Ihm fehlte eine Stimme aus der Koalition von SPD, Grünen und der dänischen Minderheitspartei SSW. Die Opposition von CDU, FDP und Piraten stimmte gegen ihn. „Es ist der Vorgang, nicht die Person“, erklärten die Piraten ihre Ablehnung.

Umstritten war die Wiederwahl vor allem, weil im Sommer gezielt das Landesdatenschutzgesetz geändert worden war, das bis dahin maximal zwei Amtszeiten für den Landesdatenschutz-Beauftragten vorsah. Die Opposition sah durch die „Lex Weichert“ die Unabhängigkeit der Position gefährdet. Vielleicht war auch die anonyme Gegenstimme aus der Regierungskoalition so motiviert.

Da Weichert nach der Sommerpause noch einmal versuchen will, eine Mehrheit zu bekommen, sollte bis dahin der Zwist über das Wahlverfahren ausgeräumt werden. Dabei macht eine Beschränkung der Wiederwahl bei Datenschutzbeauftragten wenig Sinn.

Was für den US-Präsidenten gut ist, wirkt bei Datenschützern lächerlich. Es besteht wirklich keine Gefahr, dass ein Datenschutzbeauftragter zu mächtig wird. Schließlich kann er die Politik nur ermahnen, aber nicht dirigieren. Beschränkt würde hier allenfalls die Nutzung von Kompetenz und Erfahrung.

Sinnvoller ist dagegen der Vorschlag der Piraten, das Amt öffentlich auszuschreiben, damit nicht nur die Fraktionen Kandidaten vorschlagen können. Das wäre ein Symbol, dass es um die Qualität der Amtsinhaber geht und nicht um Ämterpatronage. Hier sollte die Kieler Koalition ein Zugeständnis machen. Damit die Opposition dann guten Gewissens Weichert wählen kann – ganz im Sinne der von ihr geforderten „Bestenauslese“.

13 Jul 2014

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Christian Rath

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