taz.de -- Verschärfung des Sexualstrafrechts: Es geht nicht um verunglückte Komplimente
Der Gesetzentwurf gegen verbale sexuelle Belästigung geht vielen nicht weit genug. Doch lieber später nachschärfen als über das Ziel hinausschießen.
Bild: Schnell kann auch aus Harmonie übergriffiges Machtverhalten werden
Fast alle Frauen kennen das: Sie schlendern durch die Straßen und müssen sich immer wieder [1][dumme oder obszöne Sprüche von Männern anhören]. Eine Schauspielerin lief einmal zehn Stunden durch New York, ihre versteckte Kamera registrierte rund 100 Anmachsprüche.
Es geht hier nicht ums Flirten, es geht nicht um Komplimente, es geht um Machtdemonstrationen. Deshalb ist es durchaus richtig, derartiges Verhalten zu bestrafen, wie es Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) nun vorhat. Sie hatte eine Initiative gegen sexuelle Belästigung mittels Worten und Gesten angekündigt – und hat geliefert.
Zwar wird [2][ihr Gesetzentwurf] vermutlich vielen nicht weit genug gehen. Denn Hubig will verbale sexuelle Belästigungen nur dann bestrafen, wenn sie „einschüchternd“ oder „bedrängend“ wirken. Da wird ein bloßes Hinterherpfeifen nicht genügen, selbst wenn es mit dem unangenehmsten Lachen verbunden ist.
Aber der vorsichtige Ansatz von Hubig ist richtig. Denn gut gemeinte Strafrechtsverschärfungen, die zu weit gehen, können schnell ins Gegenteil umschlagen. Wenn es Hausdurchsuchungen wegen bloßer anzüglicher Bemerkungen geben würde, wäre die Empörung schnell am Kochen und die Bestrafung sexueller Belästigungen würde als neuer [3][Exzess der Wokeness] bekämpft. Das wäre im Ergebnis dann eher ein Rückschritt.
Sollte die von Hubig geplante Strafrechtsverschärfung nicht genügen, kann sie in einigen Jahren immer noch nachgebessert werden. So wie ab 2016 zunächst nur unerwünschtes körperliches Angrapschen und Betatschen als sexuelle Belästigungen erfasst wurde und dies nun um nicht-körperliche Anmache verschärft wird.
Doch Hubigs Gesetzentwurf hat auch heute schon das Potenzial, Werte zu verdeutlichen. Die Feinheiten der Strafnorm mögen im Einzelfall zu Enttäuschungen führen. In der Breite der Gesellschaft kommt aber das Signal an, dass es nicht in Ordnung ist, [4][Frauen zum Objekt belästigender Kommentare] und Gesten zu machen.
Hubig und die Bundesregierung nehmen den Schutz von Frauen und ihrer sexuellen Selbstbestimmung auch sonst durchaus ernst. So wird der Bundestag demnächst ein [5][Gesetz gegen digitale Gewalt] beschließen. Auch dort wurden Forderungen der Frauenbewegung aufgegriffen. So werden sexualisierte Deepfakes, unerwünschte Aufnahmen in der Sauna und das [6][sexuell motivierte Filmen des Pos einer Joggerin] künftig strafbar sein.
Und – die Prognose sei gewagt – noch in dieser Wahlperiode wird das Prinzip [7][„Ja heißt Ja“ im deutschen Sexualstrafrecht] eingeführt – wenn die Koalition lange genug durchhält.
2 Nov 2026
LINKS
[1] /Catcalling-auf-Berlins-Strassen/!6111531
[2] /Ausweitung-des-Strafrechts/!6226727
[3] /Kampfbegriffe-der-Rechten/!5957354
[4] /Catcalling-auf-Berlins-Strassen/!6111531
[5] /Gesetzentwurf-gegen-digitale-Gewalt/!6171844
[6] /Sie-wurde-beim-joggen-gefilmt-und-konfrontierte-den-Mann-direkt-danach---ein-Gespraech-ueber-Solidaritaet-unter-Frauen/!6185408
[7] /Bundesrat-stimmt-fuer-Sexualrechtsreform/!6195045
AUTOREN
Christian Rath
Reden wir darüber
Sexualstrafrecht
Stefanie Hubig
Gesetzentwurf
Belästigung
Frauenkörper
Frauenbewegung
Männer
Sexualisierte Gewalt
Social-Auswahl
ARTIKEL ZUM THEMA
Ausweitung des Sexualstrafrechts: Einschüchterung soll strafbar werden
Ein Gesetzentwurf soll die Strafbarkeit von sexueller Belästigung ausweiten. Das soll aber nicht für jede „unangenehme Konfrontation“ gelten.
Anti-Spanner-Aktivistin Yanni Gentsch: „Die Männer sind noch zu leise“
Dank ihr sollen Voyeuraufnahmen unter Strafe gestellt werden: Die Aktivistin Yanni Gentsch über Solidarität unter Frauen und warum sie noch nicht am Ziel ist.
Catcalling auf Berlins Straßen: Geiler Arsch ist kein Kompliment
Die Bundesjustizministerin will verbale sexuelle Belästigungen strafbar machen. Doch das Problem liegt eher in der frauenfeindlichen Rechtsprechung.