taz.de -- Urteil zum Heizungsgesetz: Zack-Zack-Gesetzgebung ist erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat die selbst erzeugten Erwartungen nicht erfüllt. Es gebe kein Tempolimit gegen allzu hektische Gesetzgebung.

Bild: Wie viel Beratungszeit für Gesetzentwürfe brauchen Abgeordnete? Blick in den Bundestag

Es gibt keine Mindestberatungszeit für Gesetzentwürfe und grundlegende Änderungsanträge. Das verkündete am Donnerstag das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil. Die Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gegen das Zustandekommen des Heizungsgesetzes der Ampel-Koalition 2023 wurde als unzulässig abgelehnt.

Das Heizungsgesetz (offiziell „Gebäudeenergiegesetz“) machte Klimaschutzvorschriften für die Heizung von Wohnhäusern und war sehr umstritten. In Karlsruhe ging es aber nicht um den Inhalt, sondern nur um Abgeordnetenrechte bei der Gesetzgebung. Am 19. April 2023 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Heizungsgesetz beschlossen, von dem sie selbst wusste, dass er noch stark verändert werden sollte. Die Änderungen kamen dann aber erst am 30. Juni. Eine Woche später sollte das Gesetz im Bundestag beschlossen werden – noch vor der Sommerpause.

Gegen diese Vorgehensweise wehrte sich damals der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann, klimapolitischer Sprecher seiner Fraktion. Er brauche mehr Zeit, um sich mit dem 200-seitigen Änderungsantrag zu beschäftigen. Sein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht hatte damals im Rahmen einer Folgenabwägung völlig überraschend Erfolg. Die Abstimmung im Bundestag musste verschoben werden und fand erst nach der Sommerpause 2023 statt.

Das Recht zu beraten

Erst jetzt entschied das Bundesverfassungsgericht aber inhaltlich über Heilmanns Organklage und lehnte sie als unzulässig ab. Heilmann habe keine Verletzung seiner Rechte darlegen können. Das lag allerdings nicht an Heilmann, sondern an den laxen Maßstäben, die das Gericht nun für das Gesetzgebungsverfahren aufstellte.

„Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer von Gesetzgebungsverfahren lassen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen“, sagte Ann-Kathrin Kaufhold, Vizepräsidentin des Gerichts. Sie wies damit Heilmanns Annahme zurück, in der Regel müssten die Abgeordneten mindestens 14 Tage Zeit haben, um über Gesetzentwürfe oder wesentliche Änderungen zu beraten.

Zwar gebe es nicht nur ein Recht der Abgeordneten, über Gesetzentwürfe abzustimmen, so das Gericht, sondern auch ein „Recht zu beraten“. Hierzu bräuchten die Abgeordneten Informationen – und zwar rechtzeitig. Konkrete Vorgaben machte das Gericht dazu aber nicht. Die Möglichkeit zur parlamentarischen Willensbildung dürfe nur „nicht gänzlich verfehlt“ werden. Beim Heizungsgesetz sei schon der erste Gesetzentwurf der Bundesregierung eine „taugliche Diskussionsgrundlage“ gewesen. Mit „grundlegenden Veränderungen oder Paradigmenwechseln“ müsse man im Gesetzgebungsverfahren immer rechnen.

Gleicher Zugang zu Informationen

Außerdem forderte das Verfassungsgericht, dass Abgeordnete der Opposition grundsätzlich den gleichen Zugang zu Informationen haben sollen wie Abgeordnete der jeweiligen Regierungskoalition. Doch auch diese Garantie entwerteten die Richter:innen sogleich wieder. Dass Abgeordnete der Mehrheit einen Informationsvorsprung haben, weil sie mit den Ministerien ihrer Regierung über Formulierungshilfen für Änderungen sprechen, das sei „unvermeidbar“, so das Urteil.

Kläger Heilmann zeigte sich nach der Verkündung frustriert. „Wenn Karlsruhe das Verfahren beim Heizungsgesetz akzeptiert, dann kann die Regierungsmehrheit künftig alles machen.“ SPD-Rechtspolitiker Johannes Fechner freute sich dagegen: „Wir wollen zügig entscheiden, das ermöglicht das Urteil.“

23 Jul 2026

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Christian Rath

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