taz.de -- Aufarbeitung der G20-Gewaltaten: Fabio V. bleibt frei
Das Amtsgericht Altona rechnet im Fall Fabio V. mit einer Jugendstrafe auf Bewährung. Der Haftbefehl gegen ihn ist nun nicht mehr zu rechtfertigen.
Bild: „Schädliche Neigungen“: Der 19-jährige Italiener Fabio V. saß monatelang in U-Haft
HAMBURGtaz | Der Haftbefehl gegen [1][den 19-jährigen Italiener Fabio V.] wegen der Ausschreitungen beim G20-Gipfel am Rondenbarg im Juli vergangenen Jahres ist vom Amtsgericht Hamburg Altona aufgehoben worden. Es bestehe kein Anlass mehr zu der Befürchtung, Fabio V. würde sich dem Verfahren entziehen, sodass der Haftgrund „Fluchtgefahr“ entfalle, sagte Gerichtssprecher Kai Wantzen der taz. Zumal der Angeklagte von einem Heimaturlaub über Weihnachten pünktlich zum Prozess nach Hamburg zurückgekehrt sei.
Der Haftbefehl gegen V., der seit dem 7. Juli in Untersuchungshaft saß, war Ende November gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Der Angeklagte aus Norditalien musste 10.000 Euro Kaution hinterlegen, in Hamburg eine Wohnung nehmen und sich dreimal wöchentlich bei der Polizei melden.
Diese Auflagen entfallen nun. Die Hamburger Staatsanwaltschaft teilte dem NDR-Fernsehmagazin Panorama auf Anfrage mit, dass sie keine Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Haftbefehls einlegen werde.
Da das Gericht davon ausgehe, dass der 19-Jährige, dem keine konkrete Straftat zur Last gelegt wird, nur eine Jugendstrafe auf Bewährung erwarte, sei der Haftbefehl und die Androhung der weiteren Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, so Gerichtssprecher Wantzen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte die U-Haft unter anderem mit angeblichen „schädlichen Neigungen“ V.s begründet. Der war nach der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration gegen den G20-Gipfel zusammen mit mehr als 70 anderen festgenommen worden, als er sich um Verletzte gekümmert hatte. Gegen all diese Demonstranten laufen Ermittlungsverfahren. Allein gegen Fabio V. ist bisher Anklage erhoben worden.
Dem Verfahren kommt eine gewisse Präzedenzfunktion für die juristische Aufarbeitung der G20-Gewalttaten zu – nicht nur, weil Fabio V. der erste G20-Gegner war, der sich im Prozess als politisch Handelnder darstellte. Sondern auch, da nach Meinung des OLG, das sich schon zweimal mit dem Fall befasste, sich jeder des Landfriedensbruchs schuldig macht, der an einer Demonstration teilnimmt, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kommt – unabhängig davon, ob die Person eigenständig Gewalt ausgeübt hat.
Verurteilung wegen „Mitmarschierens“
Das Hanseatische Oberlandesgericht stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2017, in dem die obersten deutschen Strafrichter „Mitmarschieren“ in einer gewaltbereiten Gruppe als ausreichend für eine Verurteilung werteten. Dadurch leiste der Teilnehmer „psychische Beihilfe“.
Der Schönheitsfehler an der Argumentation: Dem BGH-Urteil liegt ein gezielter Überfall von Fußball-Hooligans auf eine gegnerische Fangruppe zugrunde. Einen solchen Fall grenzten die BGH-Richter ausdrücklich ab von einer „politischen Demonstration“, bei der nicht alle Teilnehmer die von einzelnen begangenen Gewalttaten billigen. Solch eine Demonstration unterliege dem verfassungsrechtlichen Schutz des Versammlungsgesetzes.
Daher versucht die Staatsanwaltschaft im Prozess gegen Fabio V. zu beweisen, dass es sich der spontanen Demo an jenem 7. Juli nicht um eine politische Demonstration gehandelt habe, sondern um eine Gruppe von 200 Personen, die auf Gewalt aus war.
30 Jan 2018
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AUTOREN
Kai von Appen
Schwerpunkt G20 in Hamburg
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Prozess
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