taz.de -- Expertin für Jugendkriminalität: „Jugendstrafrecht für alle bis 21“

Auch nach dem CSD-Anschlag sollte es eher mehr als weniger Jugendstrafrecht für junge Erwachsene geben, sagt Jugendrechtsprofessorin Theresia Höynck.

Bild: Fassade der Jugendstrafanstalt Berlin: „Das Jugendstrafrecht versucht, wo es geht, Freiheitsentziehung zu vermeiden“

taz: Frau Höynck, Abdel Ballout, [1][der den Anschlag auf den Berliner CSD verübt hat], war nur deshalb auf freiem Fuß, weil ein Gericht kurz vor der Tat bei ihm noch Jugendstrafrecht angewandt hatte. Unionspolitiker fordern schon lange und jetzt umso lauter, dass bei jungen Erwachsenen kein Jugendstrafrecht mehr angewandt werden soll. Zurecht?

Theresia Höynck: Es ist legitim, dass solche Fragen diskutiert werden. Denn es ist eine politische Entscheidung, wie lange Jugendstrafrecht anwendbar ist. Dass auch über junge Erwachsene noch nach Jugendstrafrecht geurteilt werden kann, ist allerdings gut begründet. Die Hirnforschung hat gezeigt, dass der Teil des Gehirns, in dem zum Beispiel Konsequenzen bedacht und Impulse gesteuert werden, sich etwa bis zum 25. Lebensjahr noch hochdynamisch entwickelt. Hier kann also mit Erziehung, die beim Jugendstrafrecht im Vordergrund steht, noch viel bewirkt werden.

taz: Sollte die Anwendung von Jugendstrafrecht also sogar bis 25 möglich sein und nicht nur wie derzeit bis zum 21. Lebensjahr?

Höynck: So weit würde ich nicht gehen, auch wenn das diskutabel wäre. Aber sinnvoll wäre es, das Jugendstrafrecht für alle jungen Menschen bis zum 21. Geburtstag generell anzuwenden.

taz: Also nicht nur, wenn das Gericht ausdrücklich eine Reifeverzögerung des jungen Erwachsenen feststellt?

Höynck: Genau. Das Wort „Reifeverzögerung“ ist auch unglücklich. Es klingt so, als sei etwas falsch gelaufen. Es ist aber normal, dass 18- bis 20-Jährige noch stark beeinflussbar und prägbar sind. Deshalb ist es auch kein Skandal, wie manche Politiker meinen, dass auf junge Erwachsene heute schon meist das Jugendstrafrecht angewandt wird.

taz: Aber …

Höynck: Ja, ich weiß, was Sie sagen wollen: „Mit 18 darf man schon den Bundestag wählen.“ Dennoch gibt es im Recht häufig Sonderregelungen für junge Erwachsene, etwa beim Führerschein, beim Waffenkauf oder beim Zugang zu Spielbanken. Da ist das Strafrecht keine Ausnahme.

taz: Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) fordert, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht jedenfalls dann bei jungen Erwachsenen ausgeschlossen sein soll, wenn sie wie Abdul Ballout als Gefährder eingestuft sind.

Höynck: Es geht um die Reife des Jugendlichen, nicht um seine Einstufung durch die Polizei – von der das Gericht im Übrigen meist gar nichts weiß.

taz: Im konkreten Fall Ballout wusste das Jugendschöffengericht, [2][dass Ballout über den Libanon nach Syrien ausreisen wollte], um sich dem IS anzuschließen. Er wollte sich im Gebrauch mit Waffen ausbilden lassen, um zu töten.

Höynck: Auch junge Menschen, die sich mit terroristischen Gruppen identifizieren, [3][können noch unreif sein, nicht verfestigt,] noch beeinflussbar. Dann aber hat das nicht generell mildere, sondern vor allem flexiblere Jugendstrafrecht das effektivere Instrumentarium.

taz: Spielt die Sicherheit der Bevölkerung im Jugendstrafrecht gar keine Rolle?

Höynck: Doch natürlich. Auch wenn hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht und nicht die Abschreckung, so spielt der Schutz anderer Menschen vor Straftaten selbstverständlich eine Rolle, etwa wenn es um Prognosen und die Schlussfolgerungen daraus geht.

taz: Im Fall Ballout hat das Jugendschöffengericht eine Vorbewährung gewährt, die es nur im Jugendstrafrecht gibt. Was ist eine Vorbewährung?

Höynck: Es kann Fälle geben, da kommt die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung noch nicht in Betracht, weil die Sozialprognose zu ungünstig ist. Es kann aber trotzdem konkrete Indizien geben, dass sich die Situation des Verurteilten bereits zum Besseren wendet, etwa weil er gerade eine Ausbildung begonnen hat. Dann kann das Gericht die Entscheidung über die Bewährung einige Monate lang aufschieben. In dieser Vorbewährung kann der Verurteilte dann zeigen, dass er ohne neue Straftaten leben kann und sich an Auflagen hält. Das Jugendstrafrecht versucht, wo es geht, Freiheitsentziehung zu vermeiden, weil sie meist mehr schadet, als nutzt. Es setzt dabei auf das Prinzip Hoffnung.

taz: Sollte eine derartige Vorbewährung bei ungünstiger Prognose nicht ausgeschlossen sein, wenn jemand Terrorfantasien hat und das Töten lernen wollte? Da geht es ja nicht um das Risiko neuer Ladendiebstähle, sondern um das Risiko, dass die Chance der Vorbewährung dann zum Massenmord genutzt wird, wie der CSD-Anschlag zeigt.

Höynck: Bei ungünstiger Prognose ohne klare positive Anhaltspunkte ist die Vorbewährung ausgeschlossen. Aber der Attentäter hatte dem Gericht wohl glaubwürdig vermittelt, dass er mit islamistischem Terror nichts mehr zu tun haben will. Diese Einschätzung hat sich als falsch erwiesen.

taz: Das Jugendschöffengericht hatte auch gehofft, Abdel Ballout mit einem Deradikalisierungsprogramm zu erreichen. Sind solche Programme sinnvoll?

Höynck: Sie können sinnvoll sein. Oft klingen sie aber trügerisch nach einer einfachen Lösung: Jemand ist gewalttätig, also muss er ein Antigewalttraining absolvieren; jemand plante extremistische Straftaten, also muss er ins Deradikalisierungsprogramm. Es fehlt aber oft der ganzheitliche Blick: Welche Probleme hat der junge Mensch gerade im Leben und wie kann er sie lösen. Da ist oft zusätzliche intensive Sozialarbeit nötig, auch mit den Familien, nicht nur ein schickes Spezialprogramm.

14 Aug 2026

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Christian Rath

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