taz.de -- Christopher Street Day: Strafrecht verhindert keine Anschläge
Sobald ein Attentat verübt wird, folgen die Rufe nach Law-&-Order-Maßnahmen. Nur gibt es für deren Wirksamkeit zur Terrorprävention keine Evidenz.
Bild: Das Tatfahrzeug: Wer bereit ist, für eine „Mission“ zu sterben, lässt sich nicht von längeren Freiheitsstrafen beeindrucken
Der Anschlag auf den [1][Berliner Christopher Street Day] traf die LGBTQ+-Community an einem Ort, an dem sie ohne Angst sichtbar sein wollte. Die Gewalt richtet sich also direkt gegen die Botschaft des CSD, dass niemand wegen sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität um seine Sicherheit besorgt sein muss. Diese Tat [2][begründet berechtigte Angst].
Wer also über politische Konsequenzen spricht, muss diese Angst ernst nehmen und bei Reaktionen bedenken, was tatsächlich [3][mehr Sicherheit schafft]. Das dafür erforderliche Innehalten fällt in polarisierten Zeiten schwer. Schnell folgt [4][der Ruf nach härteren Sanktionen], häufig verbunden mit verstärktem Grenzschutz und sofortigen Abschiebungen.
Der Terrorismusexperte Peter Neumann verlangte ein schärferes Terrorstrafrecht, der Vorsitzende der Jungen Union, Johannes Winkel, Erwachsenenstrafrecht für [5][sämtliche „Gefährder“]. Diskutiert werden außerdem höhere Strafen für unter 21-Jährige, die generelle Überprüfung des Jugendstrafrechts, mehr Sicherungsverwahrung und Abschiebehaft, strengere Einbürgerungsregeln sowie erweiterte Überwachung.
Keine empirische Grundlage
Nur gibt es etwa für eine erheblich höhere Abschreckungswirkung härterer Strafen schlicht keine tragfähige empirische Grundlage. Ideologisch motivierte Täter werden kaum rational mit der drohenden Strafe kalkulieren: Wer bereit ist, für eine „Mission“ zu sterben, lässt sich nicht davon beeindrucken, ob Vorbereitungshandlungen mit 22 Monaten oder 4 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Tatsächlich kann eine längere Haft vielmehr die für die Rückfallvermeidung wichtige Wiedereingliederung erschweren.
Davon zu unterscheiden ist die Sicherungswirkung der Haft. Wäre der mutmaßliche Täter in Haft geblieben, hätte er diesen Anschlag nicht begehen können. Es gibt bei der Untersuchungshaft die Möglichkeit, sie bei bestimmten Delikten zum Schutz vor Wiederholungstaten anzuordnen; warum dies im konkreten Fall nicht angenommen wurde, wird zu untersuchen sein.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen: Untersuchungshaft ist wie die zwangsweise Unterbringung vermeintlich gefährlicher Personen nur unter strengen Bedingungen möglich. Das ist unter den Nachwirkungen derart schrecklicher Taten nur schwer zu ertragen. Dennoch: Diese Begrenzung schützt uns alle vor unbestimmter Haft aufgrund behördlicher Prognosen.
Die Forderung, bei derartige Radikalisierung solle generell keine Reifeverzögerung mehr angenommen, also für Heranwachsende immer Erwachsenenstrafrecht angewandt werden, klingt zunächst einmal nach entschlossenem Handeln für die Sicherheit unserer Gesellschaft. Sie läuft jedoch Erfahrung und wissenschaftlicher Erkenntnis zuwider.
Rückfälle können verhindert werden
Junge Menschen, die sich noch in der Entwicklung und auf Identitätssuche befinden, sind durch extremistische Ideologien und simplifizierende Weltanschauungen leicht und schnell beeinflussbar. Gerade in solchen Fällen kann die erzieherische Einwirkung und soziale Stabilisierung des Jugendstrafrechts einen Rückfall im Regelfall [6][wirksamer verhindern].
Der Fall wirft dennoch schwerwiegende Fragen auf. Der mutmaßliche Täter soll seit seinem 16. Lebensjahr bekannt und [7][als radikalisiert sowie gewaltbereit eingestuft worden] sein. Nach seiner Entlassung wurde er observiert, sein Telefon überwacht; zudem sollte er an einem Deradikalisierungsprogramm teilnehmen. Dem Staat fehlten offenbar weder Informationen noch Instrumente.
Eine unabhängige Fallanalyse muss nun klären, was Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft, Gericht und der Träger des Programms wussten und ob diese Erkenntnisse angemessen zusammengeführt wurden. Erst dann zeigt sich, ob Befugnisse fehlten oder vorhandene Möglichkeiten unzureichend genutzt wurden.
Nötig sind ganz generell verbindliches Fallmanagement und langfristige, evaluierte Deradikalisierungsprogramme. Bei akut gewaltbereiten Personen brauchen sie engmaschige sicherheitsbehördliche Begleitung und ausreichende Ressourcen. Eine effektive Antiterrorismuspolitik und eine nachhaltige Deradikalisierung verlangen aber auch Strategien der Resozialisierung und der Wiedereingliederung. Haftstrafen allein verhindern den Rückfall nicht.
Der Fall Kujtim F.
Als Beispiel dient der Fall von Kujtim F., der wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden war. Er trat die Haft tatsächlich an und verübte nach seiner Entlassung am 2. November 2020 in der Wiener Altstadt einen Terroranschlag. Zur Untersuchung des Falls wurde in Österreich eine Kommission eingerichtet und hier letztlich die Deradikalisierungsarbeit während und nach dem Strafvollzug als defizitär betrachtet.
Derart genau müssen auch im Fall von Abdul B. die Entscheidungen der Behörden untersucht und anschließend konkrete, sich aus der Untersuchung und wissenschaftlicher Erkenntnis ergebende Konsequenzen gezogen werden.
Die Tat von Berlin darf allerdings nicht nur als Problem eines Einzeltäters behandelt werden. Islamistische Queerfeindlichkeit muss klar benannt und bekämpft, der extremistische Islamismus dabei aber auch vom Islam unterschieden werden.
Prävention verlangt Schutzkonzepte für queere Veranstaltungen, vertrauenswürdige Meldestrukturen und eine Auseinandersetzung mit realen und digitalen Radikalisierungsräumen. Plattformen dürfen nicht weiter an der Verbreitung menschenfeindlicher Inhalte verdienen. Und vor allem: Präventive, als wirksam eingestufte Programme gegen Radikalisierung jeder Art müssen zuverlässig und langfristig unterstützt und ausgeweitet werden.
Vorgetäuschte Handlungsfähigkeit
Ein starker Rechtsstaat beweist sich nach einer solchen Tat nicht durch die Geschwindigkeit, mit der er Strafgesetze verschärft. Seine Stärke zeigt sich darin, dass er Fehler aufklärt, vorhandenes Wissen wirksam und reflektiert nutzt und Freiheit auch im Angesicht berechtigter Angst schützt – so schmerzhaft die Erkenntnis ist, dass eine freiheitsorientierte Gesellschaft umfassende Sicherheit nicht garantieren kann.
Härtere Strafen täuschen Handlungsfähigkeit nur vor. Besseres Gefahrenmanagement, ernsthafte, evidenzbasierte Prävention und intensiver Schutz queeren Lebens würden sie tatsächlich herstellen.
30 Jul 2026
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AUTOREN
Georgia Stefanopoulou
Law and Order
Christopher Street Day
Schwerpunkt LGBTQIA
Soziale Bewegungen
Strafrecht
Queer
GNS
Sicherheit
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