taz.de -- Verfassungsbeschwerde erfolglos: Palästinenser kann nicht gegen Ex­port von Waf­fen­ klagen

Ein Palästinenser wollte gegen die Ausfuhrgenehmigung für Panzergetriebe nach Israel klagen. Doch das Bundesverfassungsgericht gibt ihm kein Klagerecht.

Bild: Israelische Panzer, deutsche Getriebe: Deutschland ist einer der größten Waffenlieferanten für Israel

Das Grundgesetz gibt einem Palästinenser kein Recht, in Deutschland gegen deutsche Rüstungsexporte nach Israel zu klagen. Das entschied eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Geklagt hatte ein Palästinenser, der im Gazastreifen lebt. Seine Ehefrau, seine Tochter, sein Vater und drei Brüder waren bei [1][israelischen Luftangriffen] getötet worden. Er fürchte nun auch um sein Leben. Trotz des Waffenstillstands vom November 2026 würden weiter Palästinenser getötet.

Weil Deutschland einer der größten [2][Rüstungslieferanten für Israel] ist, wollte der Palästinenser – mit Unterstützung der Berliner Organisation „European Center for Constitutional and Human Rights“ – gegen eine Ausfuhrentscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) in Eschborn klagen. Konkret ging es um Panzergetriebe der Augsburger Firma Renk.

Allgemeiner Schutzauftrag

Doch die hessischen Verwaltungsgerichte erklärte die Klage des Palästinensers von vornherein für unzulässig. Weder das Ausfuhrrecht noch das Grundgesetz sähen Klagen von Privatpersonen gegen Rüstungsexport-Entscheidungen der Behörde vor.

Dagegen rief der Palästinenser das Bundesverfassungsgericht an und stützte sich auf [3][die Karlsruher Entscheidung zum US-Drohneneinsatz, der über die Airbase in Ramstein gesteuert wird]. Im Juli 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht immerhin entschieden, dass Deutschland einen „allgemeinen Schutzauftrag“ hat, die grundlegenden Menschenrechte „auch gegenüber Ausländern im Ausland zu wahren“.

Der Schutzauftrag werde unter zwei Bedingungen sogar zu einer Handlungspflicht („Schutzpflicht“), so das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Sommer. Zum einen müsse die Gefahrenlage einen ausreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt haben. Außerdem müsse die „ernsthafte Gefahr“ bestehen, dass lebensschützende Regeln des Völkerrechts „systematisch“ verletzt werden.

Für die Sache des Palästinensers ergab sich aus dem Ramstein-Urteil aber nichts. Dem Schutzauftrag für die Menschenrechte werde Deutschland bereits durch seine Rüstungsexportgesetze gerecht, so nun das Bundesverfassungsgericht. Danach kann die Exportgenehmigung verweigert werden, um „eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten“. Ein Klagerecht für Menschen aus Krisengebieten ergebe sich daraus nicht.

Weiter Spielraum

Ob sich der allgemeine Schutzauftrag im Gaza-Konflikt zu einer Schutzpflicht verdichtet, ließ das Bundesverfassungsgericht offen – wohl um nicht sagen zu müssen, ob Israel in Gaza „systematisch“ das Völkerrecht verletzt. Jedenfalls hätte der deutsche Staat auch bei Bestehen einer Schutzpflicht einen weiten Spielraum für seine Handlungen. Es wäre auch dann nicht zwingend, Rüstungsexportgenehmigungen für Israel zu widerrufen.

Im Übrigen, so das Bundesverfassungsgericht, sei Deutschland nicht untätig geblieben. Die Bundesregierung habe Rüstungsexporte zeitweise ausgesetzt und später von Israel die Zusage verlangt, dass deutsche Rüstungsgüter nur Völkerrechts-konform eingesetzt werden.

Alexander Schwarz vom Europäischen Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte (ECCHR) zeigte sich enttäuscht. Die Karlsruher Entscheidung sei ein „schwerer Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz“.

Am Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag läuft noch eine Klage Nicaraguas gegen Deutschland – wegen Unterstützung Israels. Wann hierüber entschieden wird, ist noch nicht absehbar. [4][Eilanträge wurden im Mai 2024 abgelehnt.]

[5][(Az.: 2 BvR 1626/25)]

12 Feb 2026

[1] /Gaza-Tagebuch/!6121874

[2] /Ruestungsexporte-nach-Israel/!6088528

[3] /Bundesverfassungsgerichtsurteil/!6098112

[4]

[5] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/02/rk20260203_2bvr162625.html?nn=68080

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Christian Rath

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