taz.de -- Sichere Herkunftsstaaten: Grüne fordern, dass der Bundestag entscheidet
Die Regierung hat beschlossen, dass sie künftig entscheiden kann, welche Staaten als „sicher“ gelten. Die Grünen gehen deshalb nach Karlsruhe.
Bild: Sichere Herkunftsstaaten werden laut Grundgesetz „durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf“ bestimmt
Die Grünen wollen erreichen, dass sogenannte sichere Herkunftsstaaten weiterhin von Bundestag und Bundesrat per Gesetz bestimmt werden. Die Neuregelung, die eine Verordnung der Bundesregierung genügen lässt, verstoße gegen das Grundgesetz. Die Bundestagsfraktion der Grünen hat deshalb in dieser Woche eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Die schwarz-rote Neuregelung im Asylgesetz erfolgte im Dezember und beseitigte die bisherige Veto-Position der Grünen. Über ihre starke Position im Bundesrat konnten sie die Bestimmung neuer Herkunftsstaaten oft verhindern. Zeitweise saßen die Grünen in so vielen Landesregierungen, dass im Bundesrat keine Mehrheiten ohne grün-mitregierte Länder zustande kamen.
Die Bundestagsfraktion der Grünen kann in ihrer Organklage nun aber nur die Ausschaltung des Bundestags monieren. Wenn die Regierung über die „sicheren Herkunftsstaaten“ entscheide, gebe es künftig keine öffentliche Debatte mehr und auch die parlamentarische Opposition sei nicht mehr beteiligt, kritisieren die Grünen. Sollte ihre Klage am Ende erfolgreich sein, wäre aber auch die Veto-Position des Bundesrats wieder hergestellt.
Bisher hatte der Bundestag neben den EU-Staaten zehn weitere Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ bestimmt: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Moldau, Senegal und Serbien. Vier weitere Staaten sollen demnächst folgen: Algerien, Marokko, Tunesien und Indien.
Die Grünen berufen sich auf das Grundgesetz
Die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ hat vor allem symbolische Bedeutung. Antragsstellern aus diesen Staaten soll signalisiert werden, dass die Anerkennungsquoten sehr niedrig sind und sie sich erst gar nicht auf den Weg machen sollen. Außerdem gibt es Nachteile beim Rechtsschutz, bei der Unterbringung und bei Arbeitsmöglichkeiten. Die Asylanträge werden aber individuell geprüft. Antragssteller können die Vermutung widerlegen, dass der Herkunftsstaat für sie sicher ist.
Die Grünen-Fraktion beruft sich in ihrer Organklage auf Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes. Dort ist tatsächlich garantiert, dass sichere Herkunftsstaaten „durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf“ bestimmt werden.
Die schwarz-rote Regierungs-Koalition argumentiert jedoch, dass Artikel 16a nur für das deutsche Grundrecht auf Asyl gilt, das 1993 weitgehend abgeschafft wurde und nur noch Flüchtlinge schützt, die per Flugzeug oder Schiff einreisen. Für alle anderen Flüchtlinge, für die das EU-Asylrecht gilt, könne die Bundesregierung ohne Verletzung von Artikel 16a die sicheren Herkunftsstaaten selbst bestimmen, so die Koalition.
Wie das Verfahren ausgeht ist offen. Allerdings spricht gegen die Sichtweise der Grünen, dass jedenfalls die Regelung zu „sicheren Drittstaaten“ in Artikel 16a eindeutig nur für das deutsche Asylrecht gilt. Flüchtlinge, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, können bisher zwar kein deutsches Asyl erhalten, aber durchaus Asyl nach EU-Recht. Nur die AfD und Teile der CDU/CSU sehen das anders.
Im Juni 2026 ergibt sich ohnehin eine neue Lage. Nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (Geas) kann dann auch die EU eine eigene Liste mit „sicheren Herkunftsstaaten“ aufstellen. Dann wird es auch nicht mehr darauf ankommen, dass das ganze Staatsgebiet und alle Bevölkerungsgruppen sicher sind. Die Grünen halten ihre Klage dennoch für wichtig, weil die EU-Staaten national zusätzliche „sichere Herkunftsstaaten“ benennen können. Außerdem sei ja noch unsicher, ob sich die EU überhaupt auf sichere Herkunftsstaaten einigen kann.
Wann das Bundesverfassungsgericht über die Klage der Grünen entscheidet, ist noch offen. Es könnte Jahre dauern.
29 Jan 2026
AUTOREN
Christian Rath
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