taz.de -- RichterInnen entscheiden am Donnerstag: Urteil zum Kükenschreddern

Das Bundesverwaltungsgericht legt fest, ob das Töten männlicher Küken verboten werden kann. Wenn ja, gibt es lange Übergangsfristen.

Bild: Männliche Küken wie dieses setzen nicht genug Fleisch an – finden GeflügelwirtInnen

Freiburgtaz | Ist es „vernünftig“, männliche Küken gleich nach dem Schlüpfen zu töten? Und: Können die Behörden diese Praxis verbieten? Darüber muss an diesem Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Für männliche Küken von Legehennenrassen hat die Geflügelwirtschaft keine Verwendung. Die Hähne legen keine Eier und sie setzen auch nicht genug Fleisch an, um sie effizient vermarkten zu können. Deshalb werden die Hahnenküken gleich am ersten Tag ihres Lebens mit Kohlendioxid erstickt und dann geschreddert. [1][Rund 45 Millionen Eintagsküken pro Jahr kommen so um.]

Der einstige NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel (Grüne) ordnete 2012 ein Verbot dieser Praxis in Nordrhein-Westfalen an. „Diese Praxis ist absolut grausam, hier werden Lebewesen zum Abfallprodukt der Landwirtschaft“, sagte er zur Begründung. Allerdings klagten mehrere betroffene Unternehmen gegen das Verbot – und hatten [2][vor den Verwaltungsgerichten Erfolg].

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärte Remmels Tötungsverbot im Mai 2016 für rechtswidrig. Die Aufzucht der männlichen Küken der Legelinien stehe „im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich.

Tötung nicht „ohne vernünftigen Grund“

Ausgewachsene Hähne der Legehennenrassen seien allenfalls ein Produkt für eine Absatznische. Die Tötung der Küken sei daher „Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch“. Die wirtschaftliche Gestaltung dieser Verfahren sei für die Brütereien „unvermeidbar“, so die Richter in Münster.

Nun muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Revision entscheiden. Im Tierschutzgesetz heißt es, niemand darf ein Tier „ohne vernünftigen Grund“ töten oder ihm Leid zufügen. Die Leipziger Richter müssen nun urteilen, ob die wirtschaftlichen Interessen der Geflügelwirtschaft einen „vernünftigen Grund“ für das Töten der männlichen Küken darstellen. Falls das Bundesverwaltungsgericht das NRW-Verbot des Kükentötens akzeptiert, wird es aber vermutlich eine lange Umstellungsfrist für die Betriebe verlangen.

Bisher gibt es im Wesentlichen zwei Alternativen: einerseits den Wechsel zu Hühnerrassen, bei denen die männlichen Tiere mehr Fleisch ansetzen, zum anderen die Vernichtung [3][von Eiern mit männlichen Tieren vor dem Schlüpfen].

13 Jun 2019

[1] /Zahl-der-getoeteten-Kueken-2018/!5589074

[2] /Urteil-zur-Gefluegelindustrie-in-NRW/!5306146

[3] /Kuekenschreddern-soll-beendet-werden/!5211515

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Christian Rath

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