taz.de -- Gerichtsbeschluss zu Online-Wahlhilfe: Wahl-O-Mat ist ungerecht

Der Wahl-O-Mat soll kleinere Parteien benachteiligen, das sagt das Verwaltungsgericht Köln. Gegen den Beschluss sind noch Rechtsmittel möglich.

Bild: Soll nicht fair für kleine Parteien sein: der Wahl-O-Mat

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Wahl-O-Mat zur Europawahl beanstandet, da er kleine Parteien benachteilige. Die Bundeszentrale für politische Bildung, die das Webangebot betreibt, müsse die Beschränkung auf acht Parteien aufgeben. Gegen den Beschluss sind noch Rechtsmittel möglich.

Der Wahl-O-Mat ist ein Internet-Angebot, das die Bürger vor einer Wahl über ihre Parteipräferenzen informiert. Wer teilnimmt, muss zu 38 Thesen Stellung nehmen, zum Beispiel „Die EU soll mehr Geld für Entwicklungshilfe bereitstellen“. Die persönlichen Antworten werden dann mit den Positionen von acht Parteien verglichen, die der Teilnehmer am Ende auswählt.

[1][Die Partei Volt („paneuropäisch, pragmatisch und progressiv“)] verlangte, dass alle 41 Parteien, die Positionen zur Verfügung gestellt haben, in die Auswertung einfließen. Bei einer Beschränkung auf acht Parteien bestehe die Gefahr, dass nur bereits bekannte Parteien verglichen werden.

Das sah nun auch das Verwaltungsgericht Köln so. Der Wahl-O-Mat verletzt in seiner derzeitigen Form das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Chancengleichheit der Parteien.

Die Bundeszentrale für politische Bildung, die zum Bundesinnenministerium gehört, hatte argumentiert, es handele sich nur um ein Informationsangebot, keine Wahlempfehlung. Außerdem sei eine technische Änderung nicht mehr so schnell möglich. Das sah das Gericht nun anders.

UPDATE 20.05.: Der Bundeszentrale für Politische Bildung ist im Wege der einstweiligien Anordnung angewiesen worden, den Wahlomat offline zu nehmen. Als Medienpartner hat auch die taz den Wahlomat heute von ihrer Website entfernt.

20 May 2019

[1] /Europaeische-Parteien/!5589453

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Christian Rath

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