taz.de -- Eilbeschluss des Verfassungsgerichts: Testlauf für Zensus 21 geht weiter
Bürgerrechtler wollten die nicht-anonymisierte Übermittlung aller Bürgerdaten stoppen. Damit sind sie gescheitert – zumindest vorerst.
Bild: Ihre Daten, bitte: Beim Zensus 21 werden unter anderem Angaben zum Familienstand gesammelt
Karlsruhetaz | Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilbeschluss gegen den Testlauf zur nächsten Volkszählung abgelehnt. Die nicht-anonymisierte Übermittlung der Daten aller Bürger müsse im Hauptsacheverfahren gründlich geprüft werden.
Die nächste Volkszählung wird 2021 stattfinden. wie schon beim Vorgänger 2011 beruht sie vor allem auf der Auswertung staatlicher Register. Als Testlauf übermitteln deshalb Melde- und Statistikämter seit dem 14. Januar die Daten aller Bürger ans Statistische Bundesamt. Es geht unter anderem um Name, Anschrift, Religion, Ehe und Lebenspartnerschaft sowie (bei Ausländern) um das Herkunftsland.
[1][Fünf Aktivisten wollten diesen Testlauf stoppen]. Mit Unterstützung des „Arbeitskreis Zensus“ und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beantragten sie im Januar eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Um die Übertragungswege zu testen, hätte die Übermittlung der Daten in anonymisierter Form genügt, argumentieren sie. Daten über sexuelle Orientierung oder religiöses Bekenntnis beträfen den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Der nicht-anonymisierte Probelauf sei daher unverhältnismäßig.
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte jetzt aber den Antrag auf einen sofortigen Stopp des Probelaufs ab. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wäre zwar nicht offensichtlich unbegründet, denn es handele sich um einen „erheblichen Grundrechtseingriff“. Ob dieser gerechtfertigt ist, könne aber nicht „in der für das Eilverfahren gebotenen Kürze“ geklärt werden.
Kurzes Verfahren
Die Richter führten deshalb nur die in Eilverfahren übliche „Folgenabwägung“ durch. Danach mussten die Grundrechte zurücktreten, denn mit der bloßen Speicherung der Daten beim Statistischen Bundesamt sei noch kein Einschüchterungseffekt verbunden. Ein Abruf der Daten durch andere Behörden sei jedoch im Zensus-Vorbereitungsgesetz ausdrücklich verboten.
Auf der anderen Seite hielten die Richter die Auskunft des Innenministeriums für plausibel, dass nur anhand von realen Namen geprüft werden könne, wie das System mit komplizierten Schreibweisen und Namensdopplungen zurecht komme.
Die fünf Aktivisten werden nun Verfassungsbeschwerde einlegen und hoffen auf eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Immerhin bleibt diese unnötige Zentraldatei aller Menschen in Deutschland zwei Jahre lang gespeichert“, argumentiert der GFF-Generalsekretär Malte Spitz, einer der Kläger. (Az.: 1 BvQ 4/19)
7 Feb 2019
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AUTOREN
Christian Rath
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