taz.de -- EuGH-Urteil zu Sozialleistungen: Kein Hartz IV für EU-Zuwanderer

Deutschland darf EU-Bürger, die in der Bundesrepublik noch gar nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet haben, vom dauerhaften Bezug von Sozialleistungen ausschließen.

Bild: Der Ausschluss von Sozialleistungen verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, entschied der EuGH

Berlinrtr | Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern aus EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen verweigern, auch wenn sie bereits eine gewisse Zeit hierzulande gearbeitet haben. Der Ausschluss von Sozialleistungen verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, entschied der Gerichtshof der EU (EuGH) am Dienstag. Der EuGH bestätigte damit das geltende Recht und die Linie der Bundesregierung. (AZ: C-67/14)

Geklagt hatte eine schwedische Staatsangehörige, die in Deutschland Kurzzeitjobs hatte, insgesamt aber weniger als ein Jahr beschäftigt war. Ein Jobcenter in Berlin hatte ihr und ihren Töchtern zunächst Hartz IV gezahlt, dann aber nicht mehr.

In Deutschland können arbeitsuchende EU-Bürger bei einer Vorbeschäftigung von weniger als einem Jahr für bis zu sechs Monate Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) haben. Nach sechs Monaten greift ein genereller Leistungsausschluss, der vom EuGH bestätigt wurde.

Die deutschen Behörden dürften den Richterspruch mit Erleichterung aufnehmen, da andernfalls hohe Kosten auf die aus Steuern vom Bund finanzierte Grundsicherung hätten zukommen können. Im November 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass EU-Bürger in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie gar nicht nach einer Arbeit suchen, sondern nur zum Bezug von Sozialleistungen eingereist sind.(Az: C-333/13)

15 Sep 2015

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