taz.de -- Debatte um neues Bürgergeld: Villenbesitzer auf Hartz IV

Hinter dem Streit um den Anspruch auf das neue Bürgergeld für Vermögende verbergen sich Probleme des Wohnungsmarktes. Und des Renteneintritts.
Bild: Wohnkosten-Übernahme in den ersten zwei Jahren Hartz IV kann für die Betroffenen wichtig sein

Das neueste Gespenst in der Sozialstaatsdebatte sieht etwas anders aus als frühere Bilder von sogenannten Sozialschmarotzern. Diesmal geht es um das „Bürgergeld“, das die bisherigen Leistungen im Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) abwandeln und erweitern soll. Stein des Anstoßes ist das Konstrukt einer vierköpfigen Familie, die kein Einkommen hat, aber ein Vermögen von 150.000 Euro besitzt, in einem geräumigen Einfamilienhaus wohnt und trotzdem die ersten zwei Jahre lang Anspruch auf das „Bürgergeld“ hat, inklusive der Erstattung von Wohn- und Heizkosten.

Einen solchen Fall erlaubt der [1][Gesetzentwurf zum „Bürgergeld“] aus dem Haus von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der am kommenden Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden soll. Das sei „zutiefst unsozial“, wetterte CDU-Generalsekretär Mario Czaja. Denn andere junge Familien etwa arbeiteten hart und zahlten Steuern, „um das Bürgergeld zu finanzieren“. Die Union fordert unter anderem Kappungen beim Schonvermögen und droht mit Einspruch gegen das Gesetz im Bundesrat.

Dass die Union jetzt gewissermaßen in die Arbeitslosigkeit gefallene Mittelschichts-Eltern gegen arbeitende und steuerzahlende Mittelschichts-Paare ausspielt, zeigt, dass es nicht mehr so simpel ist mit den Polarisierungen. Und mit der Frage, wer denn nun als BedürftigeR gelten darf und wer nicht.

Der Heil’sche Gesetzentwurf sieht vor, dass in den ersten beiden Jahren des Bürgergeldbezugs ein Schonvermögen von 60.000 Euro für einen Alleinstehenden plus 30.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied beim Bezug der Sozialleistung nicht angerechnet werden. Selbstgenutztes Wohneigentum wird bei diesem Schonvermögen außen vor gelassen. Mit dem Bürgergeld werden die tatsächlichen Wohnkosten für zwei Jahre in voller Höhe übernommen, allerdings bei Eigenheimen in der Regel ohne die Tilgungsraten für Bankkredite.

Streit um Karenzzeiten berührt reale Ängste

Diese Karenzzeit von zwei Jahren galt schon seit dem Corona-Sozialschutzpaket, dies hat aber nicht zu einem Boom bei Hartz-IV-Anträgen geführt. Davon abgesehen, besitzt die Hälfte der Menschen hierzulande laut dem [2][sechsten Armuts- und Reichtumsbericht] noch nicht einmal ein Vermögen von 22.000 Euro. Das Bild der vermögenden vierköpfigen Familie auf Bürgergeld ist also unrealistisch.

Ist der Streit um die Karenzzeiten für Vermögen und Wohnkosten also ein Popanz, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat? Nein, denn der Konflikt berührt Ängste und Ressentiments in den Mittelschichtmilieus, die man ernst nehmen muss. So kann die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten in den ersten beiden Jahren des Hartz-IV-Bezuges einen großen Unterschied machen für die Betroffenen. Bei [3][jedeR sechsten Hartz-IV-Empfänger:in] werden die Wohnkosten vom Jobcenter nicht in voller Höhe finanziert, sondern müssen teilweise vom Regelsatz bezahlt werden. Denn die Jobcenter setzen die „Angemessenheitsgrenzen“ für Wohnkosten zu niedrig an für die harsche Realität des Wohnungsmarktes.

Das „Bürgergeld“ würde hier Erleichterung schaffen. Allerdings beziehen zwei Drittel der Hartz-IV-Empfänger:innen die Sozialleistung schon seit zwei Jahren und länger. Sie fallen also aus der Karenzzeit heraus und müssen die übersteigenden Wohnkosten ohnehin aus dem Regelsatz bezahlen, was ein Skandal ist.

Die Kritik an angeblich zu hohen Schonvermögen muss man differenziert betrachten. Dann nämlich, wenn das „Bürgergeld“, unter Betroffenen auch „Bürgerhartz“ genannt, als eine Art Übergangslösung zur Rente fungiert. Dies passiert, wenn Ältere ihren Job verlieren und, oft gesundheitlich angeschlagen, auch keinen neuen mehr finden. Bis zur Rente mit 66 oder 67 Jahren kann es dann aber noch einige Jahre dauern.

Ältere haben Anspruch auf bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld I, danach kommt dann nur noch das „Bürgergeld“ als Grundsicherung bis zum Rentenbeginn in Frage. Sind höhere Schonvermögen und höhere Wohnkosten zumindest in den ersten zwei Jahren gestattet, ist ein Bezug des Bürgergeldes möglich, ohne dass das vorher Ersparte weitgehend aufgebraucht werden muss. Insgesamt ließen sich so mit dem Arbeitslosengeld I plus Bürgergeld vier Jahre bis Rentenbeginn überbrücken.

Das Bürgergeld löst damit Probleme, die eigentlich den Rentengesetzen und der Alterung entspringen. Selbstständige, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, haben übrigens laut Bürgergeld-Gesetzentwurf sogar Anspruch auf dauerhaft höhere Schonvermögen, weil diese ja der Altersvorsorge dienen sollen. Nach dem [4][neuesten Altersübergangsreport der Universität Duisburg-Essen] beziehen etwa 9 Prozent der Älteren vor dem Übergang in die Rente noch eine Zeit lang Hartz-IV-Leistungen.

Das Ersparte nicht aufbrauchen zu müssen, nur weil man jenseits der 60 vor der Rente ein paar Jahre in ein „Arbeitslosigkeitsloch“ fällt, ist eine Beruhigung für viele Angehörige gerade der unteren Mittelschichtmilieus. Bei der Einführung der Hartz-Gesetze vor rund 20 Jahren wurden die Absturzängste dieser Mittelschichtmilieus von der SPD eben nicht ernst genommen.

Es gibt weitere Bedenken von rechts: Die Unionsparteien und die Arbeitgeber rügen, dass der Abstand zwischen Bürgergeld und den Arbeitslöhnen zu gering sei. Dabei wird leider viel Desinformation verbreitet. Erwerbstätige haben wegen der Freibeträge immer mehr Einkommen als Hartz-IV-Empfänger:innen, der Anspruch auf Kindergeld, womöglich auch auf Wohngeld kommt obendrauf. Außerdem gilt ab 1. Oktober ein Mindestlohn von 12 Euro, ein Lohnabstand ist also gewahrt. Das Bürgergeld mit einem monatlichen Regelsatz von 502 Euro indirekt als zu üppig zu diffamieren ist schlichtweg schändlich.

4 Nov 2022

LINKS

[1] /Debatte-ums-Buergergeld-und-Schonvermoegen/!5891536
[2] https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/DE/Bericht/Der-sechste-Bericht/Der-Bericht/der-bericht.html;jsessionid=2FDC8794DE6DC008065A15C93FC2FEC4
[3] https://www.katja-kipping.de/de/article/1965.miete-frisst-existenzminimum.html
[4] https://duepublico2.uni-due.de/receive/duepublico_mods_00077050

AUTOREN

Barbara Dribbusch

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