taz.de -- Prozess um G20-Protest: Landgericht nicht hart genug

Hamburger Richter haben die U-Haft in einem G20-Prozess ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hält sie nun für befangen.
Bild: Sorgt für Streit vor Gericht: der G20-Protest in Hamburg

Hamburg taz | Nie in der „Nachkriegsgeschichte“ seien in Hamburg solch schwere „Gewalt- und Sachbeschädigungshandlungen“ verübt worden wie während der [1][Proteste gegen den G20-Gipfel] am Morgen des 7. Juli 2017. Entlang der Elbchaussee und in der Großen Bergstraße habe ein „schwarz uniformierter Mob“ gewütet. So begründet das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG), warum zwei mutmaßliche Teilnehmer des gewaltsamen Aufmarschs im Stadtteil Altona in Untersuchungshaft bleiben müssen.

Das OLG hebt damit eine Entscheidung des Landgerichts auf. Dieses hatte zwei der insgesamt fünf Angeklagten am 9. November unter strengen Meldeauflagen freigelassen und den Vollzug der Untersuchungshaft ausgesetzt. Die Richter der 17. Großen Strafkammer halten die 22 und 24 Jahre alten Männer aus Hessen zwar des schweren Landfriedensbruchs für dringend verdächtig. Sie müssten sehr wohl mit einer Strafe rechnen. Allerdings sei ihnen eine „Mittäterschaft“ im engeren Sinne wahrscheinlich nicht nachzuweisen.

Wenige Stunden vor Beginn des G20-Gipfels waren am 7. Juli 2017 Dutzende schwarz gekleidete und vermummte Personen durch den Stadtteil Altona gezogen. Einige von ihnen hatten dabei 19 parkende Fahrzeuge in Brand gesteckt, weitere Fahrzeuge demoliert, Scheiben Dutzender Gebäude eingeworfen und Molotowcocktails gegen eine Ikea-Filiale geschleudert.

Ein Sachschaden von rund einer Million Euro sei durch den „schwarz uniformierten Mob“ entstanden, betonen die obersten Hamburger Strafrichter. Mehrere Augenzeugen des Geschehens hätten Traumata erlitten und seien deswegen in psychischer Behandlung gewesen.

In den Videos, die das Geschehen dokumentieren, sei zwar zu sehen, wie vier der Angeklagten im vorderen Teil der vermummten Gruppe laufen, begründete das Landgericht die Haftverschonung. Einer von ihnen habe eine Mülltonne auf die Straße gezogen, ansonsten sei nicht zu erkennen, dass die jungen Männer selbst Gewalttaten verübt hätten.

„Misstrauen gegen die Unparteilichkeit“

Insofern seien sie wahrscheinlich nicht als „Mittäter“, sondern nur als „Gehilfen“ einzustufen, die die Gewalttäter „psychisch“ unterstützt hätten, argumentierte das Landgericht. Dies würde die zu erwartende Strafe abmildern. Einstweilen reiche es aus, der Fluchtgefahr mit strengen Meldeauflagen bei der Polizei und Entzug des Reisepasses zu begegnen.

Gegen diese Entscheidung laufen OLG und Staatsanwaltschaft nun Sturm. Das OLG setzte den Haftbefehl schon nach wenigen Stunden wieder in Vollzug. Die 17. Strafkammer des Landgerichts habe „die Dimension der Taten“ vollständig aus den Augen verloren, heißt es zur Begründung. Nun setzt die Staatsanwaltschaft noch eins drauf: Sie lehnt die drei Richter der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts ab und hat einen Befangenheitsantrag eingereicht. „Es liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen“, heißt es in dem Antrag, der der taz vorliegt.

Die Richter hätten sich bereits festgelegt, sie stünden auf der Seite der Beschuldigten und seien nicht mehr offen für andere Argumente, führt der zuständige Staatsanwalt aus. Der schwarze Mob sei planvoll vorgegangen, sämtliche Teilnehmer des Aufmarschs müssten sich alle begangenen Taten zurechnen lassen. Mit ihren den Tatbeitrag der Angeklagten relativierenden Aussagen verhöhne die Landgerichtskammer die Opfer des Gewaltexzesses. Sie spiele „Leid und Schrecken“ herunter.

Ansonsten harte Urteile

Zudem wirft die Staatsanwaltschaft den Richtern ihr Verhalten bei der mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl am 2. November vor. Die Richter hätten den Angeklagten dabei ein Strafmaß von „höchstens drei Jahren“ in Aussicht gestellt. Das belege ihre Voreingenommenheit. Schließlich fordere das Oberlandesgericht eine Strafe „im oberen Bereich“. Wegen schweren Landfriedensbruchs können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Richter sollen „Opfer verhöhnt“ und „die Dimension der Taten vollständig aus dem Blick verloren“ haben – solch schneidende Kritik an der Hamburger Rechtsprechung mit explizitem Bezug auf die „Nachkriegszeit“ kennt man von offizieller Seite eigentlich nicht. Als das Landgericht etwa in den sechziger Jahren die Mörder des Polizeibataillons 101, die während der deutschen Besetzung Polens Zehntausende unschuldige Menschen erschossen hatten, mit Haftstrafen von drei Jahren und weniger aburteilte, regte sich keine Empörung. Ebenso wenig ist Kritik überliefert an der Weigerung, Todesurteile aus der Nazizeit oder Verurteilungen wegen „Rassenschande“ aufzuheben. Hingenommen wurde auch, dass das Hamburger Landgericht die Hauptverhandlung gegen den millionenfachen SS-Massenmörder Bruno Streckenbach nicht eröffnete.

Durch harte Urteile zeichnen sich hingegen viele der Gerichtsprozesse nach den Ausschreitungen beim G20-Gipfel aus. Der jetzige Bundesfinanzminister und damalige Erste Bürgermeister Hamburgs, Olaf Scholz, hatte damals öffentlich „harte Strafen“ gefordert. Ein Gericht, das sich um Differenzierung bemüht, scheint da keinen leichten Stand zu haben.

Eigentlich sollte die Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten am 18. Dezember eröffnet werden. Jetzt muss zunächst eine andere Kammer des Landgerichts über den Befangenheitsantrag entscheiden. Sollten die Richter tatsächlich abgelehnt werden, müsste sich eine neue Kammer in die Akten einarbeiten. In diesem Fall könnte sich der Prozessbeginn verschieben, teilte ein Gerichtssprecher auf Anfrage mit.

7 Dec 2018

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AUTOREN

Stefan Buchen

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