taz.de -- Presserat über Sexismus in der „Bild“: Beschwerden wegen „Krawall-Barbie“
Die „Bild“ berichtet über die G20-Fahndungsfotos und bezeichnet eine Frau als „Krawall-Barbie“. Am Dienstag gingen mehrere Beschwerden beim Presserat ein.
Berlin epd | Wegen der Bild-Titelgeschichte mit der Schlagzeile „Polizei sucht diese Krawall-Barbie“ und polizeilichen G20-Fahndungsfotos haben den Deutschen Presserat bis zum Dienstagnachmittag fünf Beschwerden erreicht. „Wir werden die Beschwerden aufgrund des Pressekodex prüfen und zeitnah entscheiden, ob wir ein Beschwerdeverfahren einleiten“, teilte Sonja Volkmann-Schluck vom Presserat mit. Als „Krawall-Barbie“ bezeichnete die Bild-Zeitung eine junge blonde Frau mit bauchfreiem Top, die während des G20-Gipfels im Juli in Hamburg randaliert haben soll.
Zudem veröffentlichte die Bild-Zeitung weitere ausgewählte G20-Fahndungsfotos der Polizei. Damit suchen die Behörden laut Bild nach mutmaßlichen Straftätern. Die Personen sollen sich an Plünderungen und Randalen beteiligt haben. Bereits zuvor hatte die Sonderkommission „Schwarzer Block“ der Polizei Hamburg über hundert Fotos von mutmaßlichen Straftätern veröffentlicht.
Der Berliner Presseanwalt David Geßner sieht durch die Veröffentlichung von G20-Fahndungsfotos in den Medien eine mögliche „erhebliche Prangerwirkung“ für die abgebildeten Personen. „Die Presse muss sich am öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei nicht bedingungslos beteiligen“, sagte Geßner. Zwar treffe der G20-Gipfel in Hamburg auf ein breites öffentliches Interesse. „Doch ob man Fotos von mutmaßlichen Straftätern abbildet, unterliegt immer einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite.“
Zur aktuellen Bild-Berichterstattung sagt Medienanwalt Geßner: „Aus presseethischer Perspektiv ist das Vorgehen der ‚Bild‘-Zeitung grenzwertig. Zudem wird der Pressekodex leider immer wieder mit Füßen getreten.“
Schon zuvor Beschwerden über einen Bild-“Medienpranger“
In der Richtlinie 8.1. des Pressekodex ist die Kriminalberichterstattung festgelegt. Darin heißt es: „An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit.“ Und weiter: „Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt.“
Bereits im vergangenen September hatte der Presserat den Bild-Artikel vom Juli „Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ missbilligt. Der Presserat hatte hierzu 11 Beschwerden erhalten, die im Kern eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten und einen Medienpranger kritisierten.
Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an dem Geschehen in Hamburg sah der Presserat damals keinen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex. Jedoch verstieß die Art der Darstellung – mit Foto und eingeklinktem Porträtbild – in Verbindung mit dem Fahndungsaufruf gegen den Pressekodex, da die Betroffenen an einen öffentlichen Medienpranger gestellt wurden.
19 Dec 2017
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