taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: Wohnungsmangel groß genug

Das Verwaltungsgericht weist vier Klagen von VermieterInnen ab – und bestätigt das Verbot von Ferienwohnungen.
Bild: Ab ins Hotel

Fünf Wochen nach dem Ablauf einer Übergangsfrist beim Ferienwohnungsverbot sind am Mittwoch die ersten Klagen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Die KlägerInnen – vier EigentümerInnen von Ferienwohnungen in unterschiedlichen Bezirken – hatten sich auf die Verfassung berufen. Sie sahen sich in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt sowie die allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht jedoch entschied, dass das sogenannte Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß ist und wies die Klagen ab.

Die KlägerInnen beanspruchten jenen Bestandsschutz für sich, der Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Kindertagespflegestellen gewährt wird: Die dürfen weiter existieren, auch wenn sie in einer früheren Mietwohnung entstanden sind. Das Abgeordnetenhaus hatte das Ferienwohnungsverbot bereits im Frühjahr 2014 beschlossen, in das Gesetz aber eine zweijährige Übergangsfrist eingebaut.

Wer gegenwärtig noch eine Ferienwohnung vermieten will braucht eine Ausnahmegenehmigung – die es allerdings eher selten gibt. Darum hatten die EigentümerInnen vergeblich von den zuständigen Bezirksämtern verlangt, sie so einzustufen, dass ihre Ferienwohnungen nicht unter das Verbot fällt. Als das nicht passierte, reichten sie ihre Klagen ein.

Das Gericht bestätigte die Linie des Senats, dass der Mangel an Wohnungen in der Stadt das Verbot rechtfertigt und dieser darum nicht unverhältnismäßig sei. Der Senat habe diesen Mangel wirksam festgestellt und damit die Voraussetzung für das Verbot erfüllt. Dies hatten die KlägerInnen während des Prozesses angezweifelt.

Die EigentümerInnen hätten zudem keinen Anspruch darauf, den Wohnraum mit größtmöglicher Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Denn künftig sei die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten.Gegen das Urteil ist eine Berufung am Oberverwaltungsgericht möglich.

8 Jun 2016

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Sophie Schmalz

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