taz.de -- Acta in Deutschland: Vorerst nicht unterzeichnet

Guido Westerwelle wies den deutschen Botschafter in Japan an, Acta zunächst nicht zu unterschreiben. Wie geht es nun mit dem Abkommen zum Urheberrechtsschutz weiter?
Bild: ACTA-Gegner auf einer Demonstration in Bukarest.

FREIBURG taz | Deutschland wird das internationale Urheberrechtsabkommen Acta vorerst nicht unterzeichnen. Das gab am Freitag das Auswärtige Amt bekannt. Zuvor hatte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Bedenken angemeldet. Ein Sprecher Leutheusser-Schnarrenbergers sagte zur taz, die Entscheidung des Europäischen Parlaments solle erst abgewartet werden.

Der Acta-Vertrag wurde von 38 Staaten und der EU ausgehandelt. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten waren dabei. 22 EU-Regierungen sowie die EU-Kommission haben den Vertrag im Januar bei einer Zeremonie in Japan unterschrieben. Erforderlich ist aber noch eine Ratifikation durch die nationalen Parlamente und das EU-Parlament.

Manche Staaten wie Polen oder Estland haben zwar bereits unterschrieben, wollen aber mit der parlamentarischen Ratifikation noch warten. Und in Kraft treten kann das Abkommen erst, wenn es von mindestens sechs beteiligten Staaten ratifiziert wurde.

Dass Deutschland nicht unterzeichnet hat, hatte bislang wohl keine politischen, sondern technische Gründe. Nun hat Außenminister Guido Westerwelle (FDP) den deutschen Botschafter in Japan – dort wird der Vertrag verwahrt – angewiesen, zunächst nicht zu unterzeichnen. Selbst wenn er unterzeichnet, müsste der Bundestag das Vertragsgesetz ratifizieren.

Um bis zu zwei Jahre bremsen

Auf EU-Ebene hat der EU-Ministerrat dem Abkommen schon im Dezember zugestimmt. Da sich das Abkommen auch auf strafrechtliche Bestimmungen bezieht, kann es die EU nur binden, wenn auch alle nationalen Parlamente zustimmen.

Außerdem muss auf EU-Ebene auch das Europäische Parlament zustimmen. Es kann vorab allerdings den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Gutachten bitten, ob Acta gegen EU-Recht verstößt. Dies könnte das Abkommen um bis zu zwei Jahre bremsen. Dass der EuGH eine Rechtsverletzung annimmt, ist aber eher unwahrscheinlich.

Tatsächlich geht der Acta-Entwurf nicht über bestehendes EU-Recht hinaus. Deshalb wäre weder auf EU-Ebene noch in den 27 Mitgliedstaaten eine Rechtsänderung erforderlich.

Das Interesse der EU an der endgültigen Version von Acta besteht vor allem darin, dass der EU-Standard beim Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen in möglichst vielen Staaten gelten soll, die dem Abkommen zukünftig beitreten.

12 Feb 2012

AUTOREN

Christian Rath

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