taz.de -- Polizei flext auf eigene Kosten: Atomkraftgegner wie entfesselt
Das Landgericht Schleswig entscheidet: Castor-Aktivisten müssen nicht dafür zahlen, dass Polizisten sie gegen deren Willen vom Bahngleis flexen.
SCHLESWIG taz | Die beiden Aktivisten hatten sich an eine Bahnschiene in Mecklenburg-Vorpommern gekettet, um einen Castor-Transport aufzuhalten. Techniker der Polizei schnitten die Frau aus Niedersachsen und den Mann aus Nordrhein-Westfalen vom Gleis und schickten den unfreiwillig Befreiten die Rechnung für ihre Rettung.
Fast auf den Tag genau drei Jahre nach dem vorweihnachtlichten Einsatz entschied das Verwaltungsgericht in Schleswig: Die Gebührenbescheide waren rechtswidrig, die beiden müssen die verlangten 8.400 Euro nicht zahlen. Rechtliche Grundlage ist nicht etwa die Demonstrationsfreiheit, sondern das Polizeigesetz, das nicht auflistet, wie hoch die Gebühr für einzelne Leistungen der Beamten ist.
Es dauerte nur eine Viertelstunde, bis Richterin Karin Bussert das Urteil verkündete. Überrascht waren weder der Hamburger Rechtsanwalt Dieter Magsam, der die beiden Aktivisten vertrat, noch der Jurist der zuständigen Bundespolizei-Verwaltung in Bad Bramstedt, Eckart Niebell-Röschmann.
Denn in den vergangenen Jahren hatten mehrfach Gerichte entsprechend entschieden – zum ersten Mal in einem Fall, der zwei Surfer betraf. Sie hatten sich bei hohem Wellengang aufs Meer gewagt, mussten gerettet werden und erhielten anschließend eine Rechnung, die sie nicht zahlen wollten. Sie erhielten Recht, und seither fällt es auch Demonstranten leichter, Folgekosten abzuwehren: „Die Behörden machen ihren Job, ihre Arbeit wird ohnehin aus Steuern finanziert, warum also soll eine Tätigkeit extra bezahlt werden?“, fasste Magsam in der Prozesspause die Argumentation zusammen.
Wer darf Versammlungen beenden?
Er hätte gern eine andere Frage besprochen: Nämlich ob Polizeibeamte, die aus einem anderem Bundesland als Verstärkung gerufen wurden, überhaupt befugt sind, eine Demonstration aufzulösen. Denn immerhin sei nicht die Polizei, sondern letztendlich örtliche Bürgermeister oder Landräte zuständig, so der Fachanwalt. „Und der Bürgermeister in Lubmin war vermutlich froh, dass da einige Leute auf den Gleisen standen.“
Wären die Beamten – im konkreten Falle agierten Polizisten aus Nordrhein-Westfalen auf der Bahnschiene in Mecklenburg – nicht berechtigt, die Versammlung zu beenden, wäre der Gebührenbescheid ohnehin nichtig. „Sicher hoch spannend, aber nicht von Belang“, befand Richterin Bussert knapp.
Denn da die Rechnung wegen der fehlenden Gebührenordnung ungültig sei, spielten ihrer Meinung nach weitere Argumente keine Rolle. Sie schlug zunächst einen Vergleich vor, den aber beide Seiten ablehnten. Besonders Niebell-Röschmann wollte eine Entscheidung. Denn immerhin behandeln andere Gerichte ähnliche Fälle, teilweise sind auch höhere Instanzen befasst – jedes einzelne Urteil gibt ein Steinchen im rechtlichen Mosaik.
Die Bundespolizei hat noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Dies werde mit den vorgesetzten Behörden beraten und erwogen, sagte Niebell-Röschmann. Der einfachste Weg, um künftig Klarheit zu schaffen, wäre eine Gebührenordnung der Polizei, ähnlich wie sie örtliche Feuerwehren aufstellen, etwa um sich ein Ausrücken nach falschem Alarm bezahlen zu lassen. Ob und wann so eine Gebührenordnung kommt, mochte der Jurist nicht sagen: Alle Aussagen zu dem Thema wären „reine Spekulation“.
17 Dec 2013
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