taz.de -- Neuer Kabinettsbeschluss für Erneuerbare: Mehr Tempo für Windkraftausbau

Veränderte Verfahren sollen den Ausbau von Windkraftanlagen in Deutschland beschleunigen. Unter anderem fallen Umwelt- und Artenschutzprüfungen weg.

Bild: Friedliche Koexistenz von Schafen und Windkraftanlagen im niedersächsischen Ovelgönne

Berlinafp | Die Bundesregierung hat weitgehende Gesetzesänderungen für eine Beschleunigung des Ausbaus von Windkraftanlagen auf Land und auf See verabschiedet. In vielen Fällen sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtliche Prüfungen künftig nicht mehr nötig sein, wie das Bundeswirtschaftsministerium am Montag mitteilte. Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) versicherte aber, dass der Artenschutz dennoch „wichtig ist und bleibt“.

Die Gesetzesänderungen sehen vor allem vor, dass Umwelt- und Artenschutzprüfungen für Anlagen entfallen, wenn für das ausgewiesene Gebiet bereits eine „strategische Umweltprüfung“ vorgenommen wurde. Im Einklang mit einer entsprechenden Entscheidung der EU-Energieminister werden auch die EU-Vorgaben der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie außer Kraft gesetzt.

Die Energieminister hatten im Dezember in einer Notfallverordnung den Weg für die Gesetzesänderungen frei gemacht. Die Bundesregierung will die entsprechenden Änderungen nun im Bundestag einbringen, damit sie rasch verabschiedet werden und in Kraft treten. Sie gelten laut BMWK für Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen und Stromnetzen, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren profitieren.

Minister Habeck sprach von einem „Windausbau-Beschleuniger (…), wie wir ihn noch nicht hatten“. Er erwarte, dass die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden den Windkraftausbau künftig „mit voller Kraft“ vorantreiben und Anlagen „zügig“ genehmigen. Zugleich werde der Artenschutz „materiell gewahrt“.

Die vom Kabinett beschlossene Gesetzesvorlage sieht demnach vor, dass Behörden dafür sorgen müssen, dass die Betreiber von Windanlagen „angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ unternehmen und andernfalls „einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten“.

30 Jan 2023

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