taz.de -- Nord-Stream-Verfahren geht weiter: Schweigepflicht gilt nur für Deutsche

Die Verteidigung des Angeklagten Serhii K. hatte eine Einstellung unter anderem wegen fehlender Aussagegenehmigung beantragt. Das Gericht hat das abgelehnt.

Bild: Seit über elf Monaten in Isolationshaft: Serhii K. (M.) zwischen seinen Anwälten Jes Meyer-Lohkamp (l.) und Lars Brögeler

Der Hamburger Prozess um die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines geht weiter. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einen [1][Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens] am Dienstag abgelehnt.

Die Anwälte des [2][ukrainischen Offiziers Serhii K.], der laut Anklage der Kopf eines Sprengkommandos gewesen sein soll, hatten schwerwiegende Hemmnisse für die Verteidigung ihres Mandanten geltend gemacht.

Dabei ging es in erster Linie um die Schweigepflicht, der Serhii K. als Angehöriger der ukrainischen Armee unterliege. Die Verteidigung hatte dazu eidesstattliche Versicherungen der direkten Dienstvorgesetzten von K., den Armee-Obersten Roman Chervinsky und Jurii Semenyuk, vorgelegt. Demnach habe der Angeklagte zum Zeitpunkt der Nord-Stream-Sprengung unter ihrem Kommando gestanden.

Beide bekräftigen, dass Serhii K. der Geheimhaltungspflicht unterliege. Sie hätten ihm keine Aussagegenehmigung erteilt und täten das auch jetzt nicht. Sollte er dennoch Auskunft über die Tätigkeit seiner Armee-Spezialeinheit geben, drohe ihm in der Ukraine eine Haftstrafe von bis zu acht Jahren.

Verteidiger Jes Meyer-Lohkamp hatte in seinem Einstellungsantrag argumentiert, in dieser Situation könne Serhii K., falls er an der Kommandoaktion beteiligt gewesen wäre, noch nicht einmal gegenüber seinen Verteidigern darlegen, dass er auf Befehl gehandelt habe. Und auch nicht, ob er habe erkennen können, ob solch ein Befehl rechtswidrig sei. Damit sei er in seiner Verteidigung entscheidend eingeschränkt.

Erklärung der Hintermänner?

Bundesanwalt Stefan Schmidt hielt dem entgegen, die eidesstattlichen Versicherungen von K.s Vorgesetzten seien schon deswegen wenig glaubhaft, weil sie selbst die mutmaßlichen Hintermänner des [3][Sprengstoffanschlags auf die Gaspipeline] im Jahr 2022 seien.

Es sei auch nicht überzeugend, dass die beiden überhaupt für Aussagegenehmigungen zuständig seien. In Deutschland zum Beispiel treffe eine solche Entscheidung das Bundesverteidigungsministerium. Und das ukrainische Verteidigungsministerium habe mehrfach öffentlich deutlich gemacht, dass es an der Aufklärung des Anschlags mitwirken wolle. Schließlich habe Serhii K. auch keine Bemühungen erkennen lassen, eine Aussagegenehmigung zu bekommen.

All das sei aber ohnehin unerheblich, so der Anklagevertreter. Denn nach deutschem Recht könne allein eine von deutschen Sicherheitsbehörden verhängte Schweigepflicht ein Verfahrenshindernis darstellen. Sprich: Nur Bundeswehrsoldaten könnten sich darauf berufen.

Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an. Nur wenn deutsche Behörden durch widersprüchliches Handeln einen Angeklagten in eine unausweichliche Lage brächten, könne dies eine Verfahrenseinstellung begründen. Sonst könnte jeder ausländische Spion sich auf die fehlende Aussagegenehmigung seines Heimat-Geheimdienstes berufen und so in Deutschland der Strafverfolgung entgehen, sagte die Vorsitzende Richterin [4][Anne Meier-Göring] – „sogar der [5][Tiergarten-Mörder]“.

Auch die weiteren Argumente der Verteidigung für ein vorzeitiges Verfahrensende ließ das Gericht nicht gelten. Meyer-Lohkamp hatte argumentiert, sowohl sein Mandant als auch dessen Familie seien in Gefahr, Ziel eines russischen Anschlags zu werden. Das wollte Meier-Göring zwar zumindest in Bezug auf Serhii K. selbst nicht in Abrede stellen. Allerdings bestehe dieses Risiko unabhängig davon, wie K. sich vor Gericht verteidige. „Für seine Sicherheit ist auf anderem Wege Sorge zu tragen“, sagte die Richterin.

Schließlich hatte die Verteidigung auf die seit über elf Monaten andauernde Isolationshaft im Hamburger Untersuchungsgefängnis abgestellt, die die kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten beeinträchtigen könne. Dazu erwiderte Bundesanwalt Schmidt, die – von seiner Behörde erwirkten – Einschränkungen der Kommunikation könnten nur dann eine Einstellung des Verfahrens begründen, wenn eine tatsächliche, durch die Isolation bedingte Erkrankung belegt sei. Das sei bei Serhii K. aber nicht der Fall.

Auch damit hat sich die Anklageseite durchgesetzt. Richterin Meier-Göring sagte jedoch: „Der Senat weiß um die Haftbedingungen und wird sich bemühen, zu Verbesserungen beizutragen.“

27 Oct 2026

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AUTOREN

Jan Kahlcke

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