taz.de -- Präventivhaft gegen Werder-Ultra illegal: Klatsche für die Polizei

Ein Werder-Fan klagt gegen seine Präventivhaft während eines Spiels – mit Erfolg auf ganzer Linie. In dreifacher Hinsicht war die Polizei im Unrecht.

Bild: Hätte mildere Mittel wählen müssen: Beim Fanmarsch im Mai 2023 nahm die Polizei zwei Werder-Fans in Gewahrsam

Das Spiel hat er verpasst, die Klage gewonnen. Ein Werder-Ultra hat gegen seine Ingewahrsamnahme während eines Heimspiels gegen den 1. FC Köln im Mai 2023 geklagt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat ihm in dreifacher Hinsicht recht gegeben: Die Polizei hätte ihn nicht einsperren dürfen. Weder war die Ingewahrsamnahme formal korrekt durchgeführt worden, noch war sie inhaltlich begründet – und selbst wenn, hätte die Polizei erst einmal mildere Mittel wählen müssen.

Was genau der Polizei an diesem Tag an den beiden Werder-Ultras missfallen war, bleibt laut Gericht „weitgehend abstrakt“. Lediglich einen „schwer lesbaren Kurzbericht“ habe die Polizei nach dem Vorfall vorgelegt. Der betroffene Fan habe demnach „erkennbar Konflikte mit dem gegnerischen Fanlager gesucht“. Allerdings war der spätere Kläger den FC-Fans bis zu seiner Festnahme nicht einmal nahegekommen.

Auch aus den Zeugenaussagen vor Gericht konnte zu den Gründen wenig ermittelt werden. Mehrfach, so heißt es, sei der Kläger der Polizei „gezielt ausgewichen“: Im Bereich der Bremer Kunsthalle und später im Bereich der Sankt-Pauli-Straße hätten sich die beiden beobachteten Fans dem Fanmarsch angeschlossen – und ihn jeweils kurz danach wieder verlassen. Polizist L., der die beiden während des Fanmarsches observierte und vor Gericht als Zeuge befragt wurde, schloss daraus, dass sie sich der Beobachtung entziehen wollten.

Den Richter*innen reichte das nicht: Das beschriebene Verhalten „mag zwar auffällig sein“, so das Gericht in seiner Begründung, aber: Auf [1][eine unmittelbar bevorstehende Straftat] könne daraus nicht geschlossen werden.

Fans waren polizeibekannt, das reicht aber nicht aus

Für den Verdacht der Polizei war das konkrete Verhalten während des Fanmarsches offenbar auch weniger wichtig als die Personen selbst: Die beiden Fans waren polizeibekannt. Der Kläger sei Führungsmitglied einer [2][Ultra-Gruppierung von Werder], wurde in den Aussagen und Berichten der Polizei vor Gericht immer wieder betont. Vorbestraft ist er nicht, aber die Polizei führt ihn in ihrer Statistik als Fan der Kategorie C – als „gewaltsuchenden Fan“ also. In der Saison wurden bundesweit 3.000 Fußballfans aus den ersten drei Ligen dieser Kategorie zugeordnet.

Diese Einschätzung, rügt das Gericht, reiche aber ebenfalls nicht, um dem Fan zu unterstellen, dass er unmittelbar eine Straftat plane. Zumal das Gesetz für die präventive Ingewahrsamnahme fordere, dass die Gefahr unmittelbar eintreten kann – und dass mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Alles in allem habe es bei der Polizei lediglich „mögliche Szenarien“ gegeben – „mehr indessen nicht“.

Kurz vorm Stadion verließen die beiden Fans erneut den Fanzug – an der Straße Am Schwarzen Meer nahm die Polizei die beiden fest. Die beiden Ultras waren zu diesem Zeitpunkt nicht einmal in unmittelbarer Nähe der Kölner Fanszene.

Nicht das mildest mögliche Mittel gewählt

Doch selbst wenn die Polizei Gründe für die Gefahr hätte vorlegen können: Laut Gericht wäre eine Ingewahrsamnahme damit immer noch nicht folgerichtig. Schließlich müsse jeweils das mildeste mögliche Mittel gezogen werden. Und: „Die Freiheit der Person nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.“ Vor einer Präventivhaft hätte man die Situation etwa mit einem Platzverweis lösen können. Die Polizei gab vor Gericht an, dass sich die beiden Fans an so einen Verweis wohl kaum gehalten hätten – begründen konnten sie diese Einschätzung aber nicht.

Noch eine dritte Ebene macht die Festnahme unzulässig; das Gericht nennt sie in seiner Urteilsbegründung als erste. Selbst wenn es gute Gründe für den Verdacht auf eine bevorstehende Straftat gegeben hätte, selbst wenn alle milderen Mittel nicht geholfen hätten, hätte die Polizei die beiden nicht so lange festhalten dürfen: Festgenommen wurden beide gegen 13 Uhr. Aber erst gegen 15.30 Uhr stellte die Polizei einen Haftantrag.

Das war dem Verwaltungsgericht zu lang: Unmittelbar müsse das Amtsgericht gefragt werden, bevor Menschen in Gewahrsam genommen werden. Gerade bei einem planbaren Großereignis wie einem Fußballspiel bedeute das: Ein Haftantrag müsse in weniger als einer Stunde gestellt sein. Erschwerend hinzu kam an jenem 20. Mai 2023, dass das Amtsgericht auf den Antrag gar nicht reagierte. Die Polizei hakte allerdings bis zum Abend auch nicht mehr nach.

Das [3][Werder-Fanprojekt Grün-Weiße Hilfe], das den Kläger vor Gericht unterstützt hat, zieht diesen Punkt besonders heraus: Er nämlich ist symptomatisch für ähnliche Vorfälle. „Selbst wenn Entscheidungen mal inhaltlich vertretbar waren: Bei allen Fällen, die wir mitbekommen haben, hat die Polizei bei der Einholung der gerichtlichen Entscheidung geschludert“, so Wilko Zicht. „Diese Missachtung des Richtervorbehalts scheint wirklich systematisch zu sein.“

In der Saison 2022/2023 hat es [4][8.101 freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Fußballfans in Deutschland] gegeben. Nicht alle davon sind Unterbindungsgewahrsam zur Verhinderung von Straftaten. Freiheitsentzug bleibt es aber. Zicht erinnert an einen Vorfall aus dem Januar, als 80 Werder-Fans nach einem Spiel für mehrere Stunden festgehalten wurden, weil sie angeblich Frankfurt-Fans angreifen wollten. Richter*innen wurden auch hier nicht involviert. Die Grün-Weiße Hilfe prüft auch in diesem Fall gerade noch eine Klage.

25 Aug 2026

[1] /Proteste-der-Fussballfans/!6126411

[2] /Werder-Bremen-gegen-Rechts/!5930561

[3] https://gruen-weisse-hilfe.de/

[4] https://lzpd.polizei.nrw/sites/default/files/2023-11/231106-1zis-jahresbericht-2022-2023-final-stand-06.11.23_0.pdf

AUTOREN

Lotta Drügemöller

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