taz.de -- Deutscher Ärztetag entscheidet: Suizidhilfe im Berufsrecht erlaubt

Der Ärztetag streicht das Verbot ärztlicher Suizidhilfe aus der Berufsordnung. Die ÄrztInnen sehen die Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe kritisch.

Bild: Sterbehilfe im Berufsrecht nicht mehr verboten: Palliativstation an der Uniklinik Köln

Berlintaz | Das Verbot der ärztlichen Hilfe beim Suizid ist vom 124. Deutschen Ärztetag aus der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer gestrichen worden. Vorausgegangen war eine lange Aussprache und Abstimmung unter über 200 Delegierten.

Bislang galt folgender Paragraph 16 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Auf Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer wurde der dritte Satz dieser Muster-Berufsordnung gestrichen. Damit kam die Ärzteschaft dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 entgegen. Das Urteil [1][hatte das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Hilfe zum Suizid gekippt] und die Bundesärztekammer damit unter Druck gesetzt, auch die Berufsordnung entsprechend anzupassen.

Das Verbot der ärztlichen Suizidhilfe in der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer war bisher schon nicht von allen Landesärztekammern in ihren verbindlichen Berufsordnungen befolgt worden. In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt war die ärztliche Hilfe beim Suizid erlaubt, etwa in Hamburg, Niedersachsen und Bremen aber verboten. Die Berufsordnungen üben insofern Druck aus, als dass ÄrztInnen, die dagegen verstoßen, im äußersten Fall mit dem Entzug der Approbation gedroht werden konnte. Dies kann nun nicht mehr passieren.

Skepsis gegenüber den Gesetzesentwürfen

Die Delegierten betonten allerdings in mehreren Redebeiträgen, dass der ärztlich begleitete Suizid keine originär ärztliche Aufgabe sei. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, betonte, dass „wir klarmachen, dass wir keine primäre und keine führende Rolle in der Gangbarmachung des ärztlichen Suizids sein wollen“. Dies betrifft [2][die Gesetzesentwürfe im Bundestag zur Ausgestaltung der ärztlichen Suizidassistenz.]

Die drei Gesetzesvorhaben im Bundestag sehen eine Beratungspflicht vor, bevor Menschen ärztliche Hilfe beim Suizid in Anspruch nehmen können. Dabei sollen ÄrztInnen, darunter auch PsychiaterInnen, diese Beratungen anbieten. Im Kern geht es dabei um die Feststellung der „Freiverantwortlichkeit“ des Todeswunsches, die auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Voraussetzung des assistieren Suizids sein soll.

Der Psychiater Christian Kreß aus Sachsen wies darauf hin, dass seine „tägliche Aufgabe“ sei, die „freiwillige Willensbildung“ der PatientInnen festzustellen. Der freie Wille sei „nicht so scharf“ abzugrenzen, dass man dies aus einem Lehrbuch ableiten könne, so Kreß. Mehrere ÄrztInnen wiesen daraufhin, dass Suizidwünsche auch Depressionen in bestimmten Lebensepisoden entspringen und die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines Suizidwunsches schwierig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass keine ÄrztIn zur Suizidhilfe verpflichtet werden könne.

Der Arzt Tilman Kaethner aus Niedersachsen warnte allerdings davor, dass sich ÄrztInnen in der Praxis dann gar nicht an der Suizidhilfe beteiligen könnten und diese Aufgaben dann „anderen Suizidhelfern“ überlassen werden. Bisher gibt es in Deutschland mehrere Sterbehilfevereine, die mit ÄrztInnen zusammen arbeiten, die einen ärztlich begleiteten Suizid anbieten. Auch die Vereine bieten eine Beratung an, es gibt dafür aber keine einheitlichen Kriterien.

In der Aussprache der ÄrztInnen wurde deutlich, dass besonders der „Bilanzsuizid“ oder die Angst vor Pflegebedürftigkeit als Motiv zum Suizid als nicht akzeptabel gelten. Sterbehilfevereine akzeptieren dies aber teilweise als Motiv.

5 May 2021

[1] /Urteil-des-Bundesverfassungsgerichts/!5666846

[2] /Gesetzentwuerfe-zur-Sterbehilfe/!5768011

AUTOREN

Barbara Dribbusch

TAGS

Sterbehilfe

Beihilfe zum Suizid

Ärztlich assistierter Suizid

Ärzte

ARTIKEL ZUM THEMA

Prozess um Behilfe zur Selbsttötung: Urteil gegen Suizid-Arzt bestätigt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnt die Beschwerde eines dänischen Mediziners ab. Es gäbe kein Recht auf assistierten Suizid.

Neuregelung der Sterbehilfe: Abkürzung für Schwerkranke

Der alte Bundestag hatte nicht entschieden, jetzt gewinnt die Sterbehilfe-Debatte wieder Tempo. Zwei Gesetzesentwürfe liegen schon auf dem Tisch.

Suizid-Assistenz in Deutschland: Strategie: Exit

Seit die Begleitung in den Freitod legal ist, haben die Sterbehilfevereine Zulauf. Auch der 96-jährige Karl T. will selbstbestimmt sterben.

Liberalisierte Suizidhilfe: ÄrztInnen im Zwiespalt

Es ist gut, dass künftig wohl mehr HausärztInnen Beihilfe zum Suizid leisten werden. Die Sterbehilfevereine werden dadurch nicht überflüssig.

Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe: Erstmal zum Psychiater

Es gibt diverse Gesetzesvorschläge für die Suizidassistenz, die aber von Sterbehilfevereinen abgelehnt werden. Am Mittwoch debattiert der Bundestag.

Neues Gesetz in Spanien: Aktive Sterbehilfe wird möglich

In Spanien ist es Patienten mit schweren Krankheiten künftig erlaubt, Sterbehilfe zu beantragen. Das Gesetz gilt als weitreichend.

Palliativmedizin und assistierter Suizid: Noch mal einen Schluck Whiskey

Jede krankenversicherte Person in Deutschland hat Anspruch auf Palliativversorgung. Das wissen nur leider die Wenigsten – und das ist nicht gut.

Proxied content from gemini://taz.de/%215770364 (external content)

Gemini request details:

Original URL
gemini://taz.de/%215770364
Status code
Success
Meta
text/gemini;lang=de
Proxied by
kineto

Be advised that no attempt was made to verify the remote SSL certificate.