Eltern wird versprochen, im verschärften Lockdown mehr „bezahlten Urlaub“ wegen der Kinderbetreuung nehmen zu können. Details sind noch unklar.
Bild: Geht nicht mal eben nebenbei: Mutter hilft Kind bei Hausaufgaben
Berlintaz | Im verschärften Lockdown vom 16. Dezember bis 10. Januar sollen „zusätzliche Möglichkeiten“ geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder „bezahlten Urlaub zu nehmen“, heißt es im Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK).
Man arbeite „derzeit mit Hochdruck an der Ausgestaltung des MPK-Beschlusses“, erklärte eine Sprecherin des federführenden Bundesarbeitsministeriums am Montag der taz. Die genauen Inhalte und der Zeitpunkt blieben „abzuwarten“. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) hatte angekündigt, die Regelungen würden noch in dieser Woche auf den Weg gebracht.
Bisher schon gibt es [3][Entschädigungsansprüche] für Eltern, die Verdienstausfälle erleiden, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie die Kinder betreuen müssen während einer Schließung von Kita oder Schule. Die bisher geltenden Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erlauben allerdings nur einen Ausgleich von 67 Prozent des ausgefallenen Verdienstes. Auch Selbstständige haben Anspruch auf diesen Ausgleich. Zusätzliche „bezahlte Urlaubstage“ würde bedeuten, dass die erwerbstätigen Eltern einen vollen Lohnausgleich erhielten.
Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) verwies am Montag auf die bereits geltenden Regelungen. Bei den Entschädigungen nach dem [4][Infektionsschutzgesetz] haben Anspruch auf einen Ausgleich Eltern dann, wenn Kitas oder Schulen geschlossen sind, wenn das jüngste Kind jünger als zwölf Jahre ist, wenn die Mutter oder der Vater keine „anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ sicherstellen können, also auch nicht der jeweils andere Elternteil die Betreuung gewährleisten könnte und auch keine Möglichkeit zur Notbetreuung vorliegt.
„Home Office“ nicht gleich Arbeitsfähigkeit
Es besteht kein Anspruch, wenn Kitas oder Schulen ohnehin wegen der Schulferien geschlossen hätten. Ein Anspruch auf zusätzlichen „bezahlten Urlaub“ entstünde also nur für die paar Tage zwischen dem 16. Dezember und dem 10.Januar, in denen Kitas und Schulen außerhalb der normalen Ferien wegen Corona geschlossen sind.
Die Tatsache, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Homeoffice arbeiten, bedeutet dabei nicht, dass damit automatisch der Anspruch auf einen Ausgleich erlischt. Wenn man wegen des Aufwands an Betreuung oder Homeschooling „die Leistung gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbringen kann, erfüllt man die Voraussetzung für eine Entschädigung“, sagt der Berliner Arbeitsrechtsexperte Alexander Dubrovskij von der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte der taz, „dieser Anspruch hat nichts damit zu tun, ob ich im Home Office arbeite oder nicht“. Dabei sei es auch möglich, eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu bekommen, den man erleidet, wenn man nur mit reduzierter Arbeitszeit tätig werden kann.
Die Frage ist, was Eltern machen, wenn der Lockdown länger dauert als der 10. Januar. „Eltern können die Ausfälle durch die Coronamaßnahmen nicht alleine auffangen“, sagt Miriam Hoheisel, Geschäftsführerin des Alleinerziehendenverbandes VAMV, „da braucht es Unterstützung“. Der Verband ist dafür, gerade Alleinerziehenden grundsätzlich eine Notbetreuung anzubieten, er begrüßt auch die zusätzlichen bezahlten Urlaubstage und fordert einen Ausgleich für den Verdienstausfall, wenn Eltern wegen der Kinderbetreuung vorübergehend auf Teilzeit wechseln.
14 Dec 2020
LINKS
[3] https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
AUTOREN
Barbara Dribbusch
Schwerpunkt Coronavirus
Lockdown
Pandemie
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