taz.de -- Sicherungsverwahrung in Deutschland: Längere Inhaftierung ist rechtens

Besonders gefährliche Gewaltstraftäter dürfen auch nach Verbüßung ihrer Strafe in Haft behalten werden. Das urteilte der Europäische Menschengerichtshof.

Bild: Wegsperren aus Sicherheitsgründen – ist das die richtige Methode?

Straßburgdpa | Die weitere Inhaftierung besonders gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftzeit in Deutschland steht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Diese Grundsatzentscheidung zur sogenannten Sicherungsverwahrung traf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) am Donnerstag in Straßburg.

Die Richter hatten über den Antrag eines 73-Jährigen zu entscheiden, der 1986 in Deutschland unter anderem wegen Sexualdelikten zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zugleich hatte das Gericht die damals geltende Höchstdauer von weiteren zehn Jahren Sicherheitsverwahrung in Anschluss an die Haft angeordnet.

Diese zeitliche Begrenzung der „Haft nach der Haft“ war 1986 aufgehoben worden. Die Gerichte verlängerten daraufhin in regelmäßigen Abständen die Sicherungsverwahrung des Sexualstraftäters, der weiterhin als gefährlich galt. Gegen diese Verlängerungen wehrte sich der Mann vor dem Menschenrechtsgerichtshof.

Die Richter in Straßburg argumentierten jedoch, dass in diesem Fall die inzwischen reformierten deutschen Bestimmungen zur Sicherheitsverwahrung rechtens sind. Die alten Bestimmungen waren vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und 2013 reformiert worden.

Demnach kann ein Mensch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe in Sicherheitsverwahrung genommen werden, wenn wegen einer psychischen Erkrankung weitere schwere Straftaten zu befürchten sind und der Patient ärztlich behandelt werden muss sowie eine Therapie benötigt. Dies sah der Menschenrechtsgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall als gegeben an.

7 Jan 2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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