taz.de -- Neuer Verfassungsschutz-Chef: Maaßen weiß es besser als die Justiz
Der künftige Verfassungsschef Maaßen sagt, seine umstrittene Ansicht zum Fall Kurnaz sei die einzig mögliche gewesen. Ein Gericht sah das bereits 2005 anders.
Bild: Maaßens Sicht auf den Fall Kurnaz wird vielfach kritisiert
BERLIN taz | Hans-Georg Maaßen hat sich mit eindeutigen Worten verteidigt. Ihm sei im Fall des Ex-Guantánamo-Häftlings Murat Kurnaz kein Vorwurf zu machen, sagte der Mann, der ab August Chef des Bundesverfassungsschutzes werden soll, am Donnerstag vor Journalisten.
Er habe lediglich die damalige Rechtslage dargestellt und die sei eindeutig: Wer sich länger als sechs Monate im Ausland aufhält, verliere seine Aufenthaltsgenehmigung – ohne Ausnahme, ohne Härtefallregelung. Ob er aus heutiger Sicht diese Einschätzung wieder treffen würde, wurde Maaßen gefragt. Seine klare Antwort: Ja. „Die Norm ist überhaupt nicht auslegungsfähig“, behauptete er.
Aber so eindeutig ist die Sachlage nicht. Es gibt nämlich [1][ein rechtskräftiges Gerichtsurteil] im konkreten Fall, das Maaßens Aussage widerspricht. Das Verwaltungsgerichts Bremen hat im November 2005 festgestellt: Die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung von Kurnaz ist gar nicht erloschen.
Begründet wurde das – mit einer Härtefallregelung. Es sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsgenehmigung im Falle sechsmonatiger Ausreise erlischt, so das Gericht damals. Es sei allerdings zu berücksichtigen „dass der Erlöschenstatbestand (...) an einem durch den Willensentschluss des betroffenen Ausländers begründeten Auslandsaufenthalt anknüpft“. Und freiwillig war Kurnaz in Guantánamo mit Sicherheit nicht. Er wurde Ende 2001 in Pakistan verhaftet und noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in das Gefangenenlager auf Kuba gebracht.
Eine „singuläre Entscheidung“
Dort, so das Gericht, habe Kurnaz gar nicht die Möglichkeiten gehabt, die Häftlinge sonst haben, etwa Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen. Es sei offenkundig, dass Kurnaz „aufgrund der Haftbedingungen objektiv gehindert war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner Wiedereinreisefrist zu stellen.“ Die Möglichkeit aber sei vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Deshalb sei Kurnaz‘ Aufenthaltsgenehmigung auch nicht erloschen.
Maaßen sagte am Freitag auf taz-Anfrage: „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen spielt keine Rolle, da sie singulär war.“ Es habe keine Rechtsgrundlage für sie gegeben. Sie sei den „politischen Umständen“ geschuldet. Er verweist auf den [2][Bericht des BND-Untersuchungsausschusses] aus dem Jahr 2009, in dem das Bremer Urteil erwähnt wird. Dort ist die Rede von einer „abweichenden Auffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Bremen, (…) die damals bestehender Rechtssprechung widersprach und in den Folgejahren von keinem anderen deutschen Gericht aufgegriffen wurde“.
20 Jul 2012
LINKS
[1] http://dejure.org/dienste/internet2?www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/05k1013-u01.pdf
[2] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613400.pdf
AUTOREN
Sebastian Erb
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