taz.de -- Videoüberwachung in Läden: Es darf länger gespeichert werden

Arbeitgeber dürfen ihre Kameraaufnahmen auch noch Monate später auswerten. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Bild: Wie lang sollten Arbeitgeber Videoaufnahmen überprüfen dürfen?

Das Neue

Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht werden, sondern darf auch noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kontext

Der Arbeitgeber verkaufte in seinem Laden nahe Iserlohn Tabakwaren. Außerdem nahm er Lottoscheine entgegen. Im Juli 2016 stellte er einen Schwund bei den Tabakwaren fest und ließ eine Mitarbeiterin alte Aufnahmen der in seinem Laden installierten Videokamera auswerten. Dabei fiel auf, dass eine Minijobberin im Februar Geldbeträge aus dem Verkauf von Tabak nicht ordnungsgemäß in die Tabakkasse legte. Der Ladeninhaber ging davon aus, dass die Minijobberin das Geld für sich behalten hatte, und kündigte ihr fristlos. Die Frau bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die Kündigung. Außerdem hätten die alten Videoaufnahmen gar nicht gegen sie verwendet werden dürfen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm teilte diese Position und erklärte die Kündigung für rechtswidrig. Die Aufnahmen der Videokamera hätten „unverzüglich“ gelöscht werden müssen, spätestens nach 48 Stunden. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Arbeitgeber unzulässig in Rechte seiner Beschäftigten eingegriffen. Es bestehe daher ein „Beweisverwertungsverbot“ für die Aufnahmen. Die Kündigung konnte nicht darauf gestützt werden.

Das sah das BAG nun aber anders. Der Ladeninhaber musste die Aufnahmen nicht täglich auswerten. Er durfte mit der Auswertung „so lange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah“, so das BAG. Auch nach sechs Monaten sei dies noch zulässig gewesen. Es bestand daher kein Verwertungsverbot an den Videoaufnahmen. (Az. 2 AZR 133/18)

Eine absolute Höchstgrenze für die Speicherung von Videoaufnahmen in Läden nennt das Bundesarbeitsgericht nicht. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind Videoaufnahmen in Läden „unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“. Betroffene sind in diesem Fall die Beschäftigten, aber auch die Kunden.

Die Reaktionen

Noch keine. Das BAG beruft sich auf eine Vorschrift im Datenschutzgesetz, wonach Daten zur Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verarbeitet werden dürfen. Es erwähnt aber nicht, dass Maßnahmen, die der Aufdeckung von Straftaten dienen, laut Gesetz nur bei einem konkreten Verdacht möglich sind, der hier zunächst fehlte. Das Urteil wird deshalb noch für viel Diskussionen sorgen.

Die Konsequenz

Der Fall wurde an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig war. Erforderlich ist laut Bundesdatenschutzgesetz vor allem ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass in dem Laden eine Kameraüberwachung stattfindet.

23 Aug 2018

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Christian Rath

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