taz.de -- Kommentar Unpassender SA-Vergleich: Ohne Braunhemd auf dem Lkw

Der Vorwurf von SA-Methoden eines Nienburger Richters ist völlig absurd. Der angeklagte Tiertransportgegner leistete lediglich symbolischen Widerstand.
Bild: Tiertransport, nein danke: Den Protest dagegen fand der Nienburger Amtsrichter nicht akzeptabel

Mit NS-Vergleichen sind schon viele gescheitert, vor allem wenn der Vergleich am Ende zu einer Gleichsetzung und damit Verharmlosung der Nazis führt. [1][Diesmal hat sich ein Amtsrichter aus Nienburg bei Bremen vergaloppiert]. In einem Nötigungsurteil gegen einen Tierrechtsaktivisten warf er diesem „strafverschärfend“ vor, er stehe „in der Unrechtstradition politischer Straßenkämpfer wie der SA, derer Methoden er sich hier im Kern bedient hat“.

Nun ist zunächst festzuhalten, dass sich der Richter hier wohl auf die Zeit vor der Machtergreifung beziehen wollte. Es geht also nicht um Diktatur, Judenvernichtung und Angriffskrieg, sondern um die Bekämpfung des politischen Gegners in den 1920er und Anfang der 1930er Jahre.

Dennoch ist der Vorwurf von SA-Methoden im Nienburger Fall völlig absurd und zudem ahistorisch. Die SA (Sturmabteilung) war eine Schlägertruppe, die sich Saal- und Straßenschlachten mit ihren linken Gegnern lieferte und diese auch provozierte. Die SA trat mit Braunhemden uniformiert auf, war streng hierarchisch organisiert und hatte am Ende der Weimarer Republik Zehntausende von Mitgliedern.

Nichts von alledem trifft auf den in Nienburg verurteilten Tiertransportgegner zu. Seine „Gewalt“ beschränkte sich darauf, allein auf einem Lkw zu sitzen und diesen so an der Weiterfahrt zu hindern. Laut Urteil hat er weder geprügelt noch politische Gegner eingeschüchtert. Auch uniformiert war der Mann nicht.

Es handelte sich hier um nicht mehr als eine klassische Aktion symbolischen Widerstands. Dieser wird nach den üblichen Regeln bestraft – und eine Strafe in Kauf zu nehmen gehört auch zum Konzept des zivilen Ungehorsams (was manche Aktivisten heute vergessen). Die politischen Ziele dieser Aktion sind aber nicht als strafverschärfend zu bewerten – und schon gar nicht unter Bezug auf im Kern falsche und darüber hinaus bodenlos diffamierende SA-Vergleiche.

24 Sep 2017

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Christian Rath

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