taz.de -- Demo-Verbot auf Frankfurter Flughafen: Freiheit unter den Wolken
Wie weit reicht die Demonstrationsfreiheit? Karlsruhe prüft die Klage einer Frau, die das Demo-Verbot auf dem Frankfurter Flughafen nicht hinnehmen will.
FREIBURG taz | Gilt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch in öffentlichen Flughäfen und Einkaufszentren? Diese Frage muss jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entscheiden. Geklagt hatte eine Aktivistin, der vom Frankfurter Flughafen Hausverbot erteilt worden war (siehe Kasten). Am Dienstag fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung statt.
Die Vertreter des Flughafenbetreibers Fraport verteidigten gestern das Hausverbot. "Für uns ist das Verteilen von Flugblättern eine Betriebsstörung", sagte Erich Keil, der Leiter der Unternehmenssicherheit. Flucht- und Rettungswege könnten verstellt werden. Möglicherweise würden auch Lautsprecherdurchsagen übertönt.
Seit 2003 werden Demonstrationen deshalb nur noch im Außenbereich beim Busbahnhof zugelassen. Wer in den Terminals demonstriere, bekomme Hausverbot.
Die Richter konnten es nicht glauben, dass Fraport schon das Verteilen von Handzetteln als Problem ansieht, und fragten mehrfach nach, ab welcher Personenzahl denn Bedenken bestehen. Doch Erich Keil blieb hart. Schon eine einzelne Person könne ein Sicherheitsproblem auslösen. "Plötzlich schließen sich viele andere an, oder es gibt Gegendemonstrationen", sagte der Sicherheitschef.
Auch die Polizeivertreter hielten Demonstrationen im Terminal generell für "bedenklich", erklärte Clemens Lahr von der Polizeidirektion Flughafen. Und sein Kollege Wolfgang Wurm von der Bundespolizei sagte: "Wir müssen hier täglich bis zu 180.000 Reisende durchschleusen, und jeder könnte ein Attentäter sein."
Der Frankfurter Rechtsprofessor Günter Frankenberg, Vertreter der Klägerin, versuchte die Sicherheitsleute zu beruhigen. "Eine Demonstration will Aufmerksamkeit erregen, ein Attentäter will unerkannt handeln, das passt nicht zusammen." Das sahen wohl auch die Richter so.
Vermutlich wird die Klage gegen das Hausverbot Erfolg haben. Für die Verfassungsrichter spielte es dabei aber eine große Rolle, dass der Flughafenbetreiber zu 52 Prozent dem Staat gehört (32 Prozent der Aktien liegen beim Land Hessen, 20 Prozent bei der Stadt Frankfurt).
Doch die Kläger wollten mehr. Für sie kommt es nicht darauf an, ob ein Flughafen dem Staat gehört, sondern dass er öffentlich ist, wie ein Marktplatz. "Immer wenn eine private Anlage für die Allgemeinheit offen steht, keine Eingangskontrollen stattfinden und dort eine Vielzahl von Leistungen angeboten wird, gilt auch die Demonstrationsfreiheit", argumentierte Andreas Fischer-Lescano, der zweite Vertreter der Klägerin.
In einem privaten Einkaufszentrum könnte demnach demonstriert werden, aber nicht beim Bäcker oder in einer Bank, weil dort nur eine Leistung angeboten wird.
Fraport wies auch diese Argumentation zurück. "Bei uns steht der Verkehr ganz im Vordergrund", sagte Fraport-Rechtsvertreter Friedhelm Hufen, "Shopping ist nur ein Nebenzweck". Das überzeugte aber nicht einmal Ferdinand Kirchhof, den konservativen Senatsvorsitzenden am Bundesverfassungsgericht. Kirchhof zitierte ein Interview mit dem Fraport-Chef Stefan Schulte, in dem er den Flughafen als "Einkaufszentrum mit Landebahn bezeichnete".
Das Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet.
24 Nov 2010
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