taz.de -- Thema Sterbehilfe auf dem Ärztetag: Kein Tod auf Rezept

Die Ärztekammer will Medizinern künftig die Hilfe beim Suizid von Patienten verbieten. Die Berufsordnung soll verändert werden. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen.
Bild: Die eigene Innung sagt den Ärzten: Finger weg von tödlichen Dosen.

FREIBURG taz | Ärzte sollen Patienten nicht bei der Selbsttötung helfen dürfen. Das will die Bundesärztekammer auf ihrem Ärztetag in Kiel beschließen, der an diesem Dienstag beginnt. In der Berufsordnung für Ärzte soll der Satz eingefügt werden: "Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Wenn Ärzte dagegen verstoßen, können sie mit hohen Geldbußen bestraft werden.

Eigentlich ist Beihilfe zum Suizid in Deutschland nicht strafbar, anders als zum Beispiel in Großbritannien. Bei uns gilt: Weil die Selbsttötung nicht verboten ist, kann auch die Hilfe dazu nicht bestraft werden - jedenfalls wenn der Suizid nicht Ausdruck einer psychischen Krankheit ist.

Wer seinem sterbewilligen Freund einen Strick besorgt oder ein Buch über Selbsttötungsmethoden, macht sich nicht strafbar.

Doch gerade Schwerkranke können sich oft nicht mehr selbst töten. Hier kommen mitunter nur noch medikamentöse Methoden in Betracht. Zwar kann ein Kranker seine Medikamente überdosieren und hoffen, dass er stirbt. Doch es gibt Medikamente, die sich wegen ihrer sanften, aber effizienten Wirkung besonders gut zur Selbsttötung eignen. In der Schweiz wird zum Beispiel Natriumpentobarbital verschrieben. Dort ist das ärztliche Berufsrecht liberaler als in Deutschland.

Bei uns gingen die Ärzte auch bisher schon davon aus, dass die Hilfe zum Suizid gegen ihr Standesrecht verstößt. Dies war aber nicht in der Berufsordnung geregelt, sondern in den "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung", die bei der Auslegung der Berufsordnung helfen.

Keine Aufgabe für den Arzt

Dort hieß es bis vor kurzem: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos." Doch viele Ärzte störte es, wenn die Hilfe beim Suizid als "unethisch", also moralisch schlecht, eingestuft wurde.

Im Februar wurden diese Grundsätze dann neu gefasst: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe", heißt es jetzt. Viele Beobachter interpretierten dies als Tauwetter in der Ärzteschaft. Immerhin konnten sich nach einer Umfrage der Bundesärztekammer 37 Prozent der Mediziner vorstellen, einem Patienten beim Suizid zu helfen.

Und der scheidende Ärztekammer-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe sagte im Juli 2010 in einem Spiegel-Interview: "Auch aufgrund dieser Umfrage müssen wir jetzt überlegen, ob wir im Berufsrecht bei der Frage des ärztlich assistierten Suizids weiter über das Strafrecht hinausgehen."

Doch es kam ganz anders. Statt einer Aufweichung steht nun sogar eine Verschärfung der Berufsordnung an. "Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden", sagte Hoppe im Vorfeld des Ärztetags, "es ist jetzt für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen."

Und niemand zweifelt daran, dass dies beschlossen wird. Immerhin kommt der Änderungsvorschlag vom Vorstand der Bundesärztekammer. Auch die beiden aussichtsreichsten Kandidaten für Hoppes Nachfolge, Frank Ulrich Montgomery und Theodor Windhorst, unterstützen die Änderung.

Nur wenige Ärzte wie der Berliner Michael de Ridder kritisieren offen die Zuspitzung: "Sie setzt die Gewissensfreiheit des einzelnen Arztes außer Kraft, und sie schaltet das Gewissen der deutschen Ärzteschaft gleich."

Aktive Stebehilfe bleibt verboten

Der Freiburger Medizinrechtler Hans-Georg Koch sieht auch rechtliche Probleme: "Ein Verbot ohne Ausnahme für dramatische Einzelfälle könnte unverhältnismäßig sein", sagte er der taz. Außerdem sei fraglich, ob die Ärzte in ihrer Berufsordnung überhaupt Fragen regeln können, die vor allem Patienten betreffen. "Das ist eigentlich keine ,eigene Angelegenheit' der Ärzte." Sollte ein Arzt mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt werden, müssten die Gerichte klären, ob das Verbot der Suizidhilfe nicht selbst rechtswidrig ist.

Aktive Sterbehilfe bleibt aber auch jetzt auf jeden Fall strafbar, zum Beispiel wenn der Arzt dem Sterbewilligen eine Todesspritze gibt. Passive Sterbehilfe bleibt dagegen straflos. Gemeint ist damit der Abbruch einer Heilbehandlung auf Wunsch des Patienten, dazu gehört auch das Abschalten von medizinischen Apparaten. Als Selbsttötung gilt nur, wenn der Kranke die letzte todbringende Handlung selbst vollzieht, also zum Beispiel mit einem Röhrchen ein tödliches Medikament trinkt.

31 May 2011

AUTOREN

Christian Rath

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