taz.de -- BHG weist Zappa-Markenklage ab: Beim Barte des Zappisten!

Die Witwe des avantgardistischen Rockers scheitert mit einer Markenklage vor dem Bundesgerichtshof. Das „Zappanale“-Festival in Bad Doberan darf weiter stattfinden.
Bild: Wird weiter – auch namentlich erwähnt – über dem mecklenburgischen Festival wehen: Frank Zappa.

FREIBURG taz | Die Witwe von Frank Zappa kann nicht verhindern, dass sich ein Festival im mecklenburgischen Bad Doberan „Zappanale“ nennt. Dies entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Markenrecht an der Marke „Zappa“ sei wegen Nichtbenutzung erloschen.

„We’re only in it for the money“, nannte Frank Zappa einst ironisch eines seiner Alben. Tatsächlich gab der avantgardistische Sänger und Gitarrist eher das Künstlergenie, zwischen Jazzrock und Klassik. Einer breiten Öffentlichkeit wurde er erst 1980 bekannt, als sein Stück „Bobby Brown“ zum Top-Ten-Hit wurde. 1993 starb Zappa an Prostatakrebs.

Den Nachlass Zappas verwaltet eine Gesellschaft in den USA, ein sogenannter Trust, den seine Witwe Gail Zappa repräsentiert. Sie ließ 2000 auch den Namen „Zappa“ in der Europäischen Union als Wortmarke schützen. Außerdem ließ sie ein Logo mit dem charakteristischen Schnauz-/Unterlippenbart Zappas schon 1994 als Bildmarke registrieren.

Eine Marke soll die Unterscheidung von Firmen im Geschäftsverkehr ermöglichen und die Herkunft von Produkten eines bestimmten Unternehmens kenntlich machen. Gestützt auf diese Markenrechte, wandte sich der US-Trust an das seit 1990 bestehende Festival Zappanale. Es solle auf alle Begriffe und Logos verzichten, die mit der Marke Zappa und dem Bartlogo zu verwechseln sind.

Keine Verwechslungsgefahr

Im Gegenzug erhob das Festival eine Widerklage und beantragte, die Marken für ab 2007 erloschen zu erklären, weil sie – jedenfalls in Europa – gar nicht benutzt würden. Die Klage des US-Trusts scheiterte in allen Instanzen, jetzt auch am BGH. Die Widerklage auf Löschung der Zappa-Marke hatte immerhin in den letzten beiden Instanzen, auch beim BGH, Erfolg.

Anders als ein Patent auf eine Erfindung muss eine Marke tatsächlich benutzt werden, sonst verfällt sie. Hier konnte der US-Trust aber wenig vorweisen. So ließ der BGH nicht gelten, dass der Trust eine Website namens www.zappa.com betreibe. Der Domainname signalisiere nicht, dass hier Produkte unter dem Markennamen „Zappa“ verkauft werden.

Auch die ab 2006 aktive Plattenfirma Zappa Records sei keine Nutzung der Marke Zappa, so der BGH. Wenn überhaupt werde hier eine ungeschützte Marke namens „Zappa Records“ benutzt, die nicht die Gefahr der Verwechslung mit dem Festival geltend machen könne.

Nicht einmal das Bartlogo, das als Bildmarke für Kleidungsstücke und Schuhe geschützt war, konnte sich beim BGH durchsetzen. Zwar hatte das Zappanale-Festival einen ähnlichen Bart auf Textilien verwendet, der US-Trust tat dies in Deutschland jedoch nicht. Die Klage von Zappas Witwe ging also nach hinten los, weil diese nun ihre EU-weiten Markenrechte verlor.

31 May 2012

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Christian Rath
Christian Rath

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Frank Zappa
Schwerpunkt Urheberrecht

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