taz.de -- Neues Organspende-Gesetz: Bitte denken Sie mal darüber nach

Ab November fragen Krankenkassen ihre Versicherten regelmäßig, ob sie nach dem Tod Organe spenden wollen. Alles bleibt freiwillig.
Bild: Organempfänger: Ein Patient zeigt die Narbe von einer Herztransplantation.

BERLIN afp/dpa/taz | Seit dem 1. November ist die sogenannte Entscheidungslösung in Kraft, die das System der Organtransplantationen reformieren und die Spendenbereitschaft in Deutschland steigern soll. Im Oktober gab es im ganzen Land nur rund 60 statt wie üblich 100 Organspenden.

Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) war die Zahl der Spender bereits in den ersten drei Quartalen von 900 im Vorjahrszeitraum auf 829 gesunken. Nur im Südwesten stieg sie leicht von 87 auf 95.

Was verbirgt sich hinter der Entscheidungslösung?

Alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen sind nun verpflichtet, Versicherte über 16 Jahre anzuschreiben. Sie sollen über die Möglichkeit von Organspenden informieren und zu einer Entscheidung auffordern, ob die Versicherten selbst Spender sein wollen. Dem Schreiben liegt ein Organspendeausweis bei. Die Nachricht wird zusammen mit der neuen elektronischen Gesundheitskarte oder der Beitragsmitteilung verschickt.

Muss ich auf das Schreiben reagieren?

Definitiv nein. Niemand ist verpflichtet, auf den Brief zu antworten. Die Entscheidung, sich als Organ- oder Gewebespender bereitzustellen, bleibt freiwillig. Wer nicht reagiert, für den bleibt alles beim Alten: Falls er nach seinem Tod als Spender in Frage käme, werden seine Angehörigen befragt, ob sie in seinem Sinne einer Spende zustimmen oder nicht.

Was sollten Spendenwillige beachten?

Die im Spenderausweis dokumentierte Erklärung sollte nicht mit einer eventuell vorhandenen Patientenverfügung kollidieren, die lebenserhaltende Maßnahmen ausschließt. Denn Organe können nur dann verpflanzt werden, wenn die Blutversorgung im Körper nach einem Hirntod noch weiter funktioniert. Die DSO empfiehlt deshalb, entsprechende Klarstellungen zu möglichen kurzfristigen intensivmedizinischen Maßnahmen in die eigene Patientenverfügung aufzunehmen.

1 Nov 2012

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