taz.de -- Kommentar Urteil Kontenkündigung: Für politische Privatautonomie
Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung eines rechten Verlagskontos durch die Commerzbank gebilligt. Das geht juristisch und politisch in Ordnung.
Das [1][Urteil des Bundesgerichtshofs] (BGH) stärkt vor allem die Handlungsfreiheit von Privatbanken. Sie können sich ihre Kunden aussuchen und Geschäftsbeziehungen nach Lust und Laune beenden. Damit ist auch eine einfache und begründungslose Kündigung von rechten Bankkonten erlaubt, wie im Fall der Commerzbank, die die Bankverbindung einer rechten Verlagsgruppe ohne nähere Gründe beenden will.
Antifaschistische Schadenfreude ist aber nicht angebracht. Das BGH-Urteil kann genauso gut auf linke Bankverbindungen angewandt werden. Der Deutschen Bank etwa wird es nun - im vierten Versuch - wohl endlich gelingen, das Konto der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) zu kündigen.
Juristisch und politisch ist das Urteil in Ordnung. Private Banken wie die Commerzbank und die Deutsche Bank sind nicht der Staat. Während der Staat grundsätzlich alle Bürger gleich behandeln muss, ist ein privates Unternehmen hierzu nicht verpflichtet. Wenn es keine Geschäfte mit rechtsextremen Kunden machen will, muss es dies auch nicht. Und es muss dies nicht einmal begründen. Ein privates Unternehmen ist nicht an das Gleichbehandlungs-Gebot des Grundgesetzes gebunden. Es genießt Privatautonomie und Vertragsfreiheit.
Zwar gehört ein Girokonto heute zu den Grundbedürfnissen eines Menschen und vor allem eines Betriebs. Doch gibt es Girokonten ja nicht nur bei einer einzigen Bank. Wem die Commerzbank ein Konto verweigert, kann es ja mal bei der Deutschen Bank versuchen oder einer kleinen Privatbank. Wenn es sich um einen gesellschaftlich stigmatisierten Kunden handelt, kann es allerdings sein, dass alle Privatbanken abwinken, weil sie um ihren guten Ruf fürchten. Doch auch dann ist die Lage nicht aussichtslos, denn es gibt ja auch öffentlich-rechtliche Banken wie die Sparkassen, die an die Grundrechte gebunden sind. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, auch Kunden, die sie nicht mögen, ein Konto zu geben.
Was bleibt, ist der Ärger mit dem Kontowechsel. Geschäftspartner müssen über die neue Bankverbindung informiert werden, Briefpapier ist zu ändern und wahrscheinlich geht auch die eine oder andere Zahlung noch an das alte gekündigte Konto, also ins Nichts. Wer umstrittene Waren vertreibt und Bankwechsel-Frust vermeiden will, geht am besten gleich zu einer öffentlich-rechtlichen Bank.
Dass uns das BGH-Urteil dennoch erstaunt, hat mit einer neueren Entwicklung zu tun. In den EU-Anti-Diskriminierungs-Richtlinien und im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird die Handlungsfreiheit der Privatwirtschaft zunehmend eingeschränkt. Auf dem Arbeitsmarkt und bei privaten Massengeschäften (etwa im Supermarkt oder bei einer Wohnungsgesellschaft) darf niemand ausgegrenzt werden, nur weil er dunkelhäutig, weiblich oder homosexuell ist.
Allerdings gilt dieses neue Diskriminierungsverbot nicht für politische Einstellungen. Kein Gastwirt muss Nazis das Hinterzimmer für Veranstaltungen vermieten und das ist auch richtig so. Wenn es um politische Haltungen geht, sollte die Privatautonomie bestehen bleiben - selbst wenn das dann gelegentlich auch Linke trifft.
16 Jan 2013
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