Artikel 9

Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen

Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im

Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Ab-

wesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Ste llen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt

und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.

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