Kein Rentenanspruch ohne Staatsangehörigkeitsausweis!

Grundlagen

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) wurde am 1. Januar 1995 abgeschafft. Mit der Abschaffung der RVO trat das Sozialgesetzbuch (SGB) in Kraft, insbesondere das SGB VI, das die Rentenversicherung regelt. Verantwortlich für die Einführung des SGB waren unter anderem die damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Norbert Blüm und später Walter Riester. Die Reformen wurden im Rahmen der sozialpolitischen Agenda der Bundesregierung unter Kanzler Helmut Kohl umgesetzt.

Die Reichsversicherungsordnung (RVO) gilt für bestimmte Personengruppen, darunter auch deutsche Staatsangehörige, die nach dem #Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind,

weil sie durch Abstammung eine besondere rechtliche Stellung haben.

Diese Personen können weiterhin Ansprüche aus der RVO ableiten, da sie als "Reichsangehörige" juristisch betrachtet werden und somit unter #die Regelungen der RVO fallen, die bis zur vollständigen Ablösung durch das SGB in Kraft blieben.

Die entscheidenden Rechtsnormen, die zur Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 anerkannt sind, und anderen Personengruppen, wie Staatenlosen, zwingen, sind:

1. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913#: Dieses Gesetz regelt die deutsche Staatsangehörigkeit und definiert, wer als deutscher Staatsangehöriger gilt, insbesondere durch Abstammung.

2. Reichsversicherungsordnung (RVO)#: Diese Regelung legt die Ansprüche und Rechte von Personen fest, die als Reichsangehörige anerkannt sind, und regelt die gesetzliche Rentenversicherung bis zur Einführung des Sozialgesetzbuches (SGB).

3. Sozialgesetzbuch (SGB): Insbesondere das SGB VI, das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, und das SGB I, das allgemeine Vorschriften zur sozialen Sicherung enthält. Diese Gesetze definieren die Ansprüche auf Rentenleistungen und die Voraussetzungen für deren Gewährung.

4. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Dieses Gesetz regelt die deutsche Staatsangehörigkeit und die Bedingungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, was für die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Staatenlosen von Bedeutung ist.

5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Dieses Gesetz schützt vor Diskriminierung und könnte in Fällen relevant sein, in denen die Rechte von Personen aufgrund ihres rechtlichen Status in Frage gestellt werden.

6. Völkerrechtliche Normen:

Dazu gehören internationale Abkommen, die die Rechte von Staatenlosen und die Verpflichtungen der Vertragsstaaten regeln, wie das Übereinkommen über die Staatenlosen von 1954.

Diese Rechtsnormen sind entscheidend für die rechtliche Einordnung und die Ansprüche von Personen im Kontext der sozialen #Sicherung und der Rentenversicherung in Deutschland. Sie bestimmen, wer als berechtigt gilt, Leistungen zu erhalten, und unter #welchen Bedingungen dies geschieht.

Das Feststellungsverfahren, das durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt wird, bestätigt die Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte. Daher können diese Personen weiterhin die Leistungen und Regelungen der RVO in Anspruch nehmen, solange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Die Ansprüche auf soziale Leistungen, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, sind an die Staatsangehörigkeit und den rechtlichen Status gebunden. Personen, die lediglich einen Personalausweis nach Art. 27 des Übereinkommens über die Staatenlosen von 1954 besitzen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913.

Die Gründe, warum diesen nicht nachgewiesenen Deutschen mit Personalausweis bestimmte Ansprüche nicht zustehen, sind:

1. Rechtlicher Status: Der Personalausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen bescheinigt den Status als Staatenloser, nicht jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur Personen, die nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 als deutsche Staatsangehörige anerkannt sind, haben Anspruch auf die entsprechenden sozialen Leistungen.

2. Versicherungszeiten: Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen in der Regel voraus, dass die Person in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist und entsprechende Versicherungszeiten nachweisen kann. Staatenlose Personen haben oft keinen Zugang zu diesem System.

3. Gesetzliche Regelungen: Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Rentenansprüche regeln, sind spezifisch auf deutsche Staatsangehörige ausgerichtet. Personen ohne nachgewiesene Staatsangehörigkeit oder mit einem anderen rechtlichen Status fallen nicht unter diese Regelungen.

4. Internationale Abkommen: Die Regelungen zur sozialen Absicherung und zu Rentenansprüchen sind oft auch durch internationale Abkommen geprägt, die in der Regel nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten gelten. Staatenlose Personen haben in der Regel keinen Zugang zu diesen Abkommen.

Insgesamt ist der Zugang zu sozialen Leistungen stark an den rechtlichen Status und die Staatsangehörigkeit gebunden, was erklärt, warum nicht nachgewiesene Deutsche, die lediglich einen Personalausweis als Staatenlose besitzen, von diesen Ansprüchen ausgeschlossen sind.

Internationale Normen, die über dem EU-Vereinsrecht stehen und zwingend zu beachten sind, umfassen in erster Linie völkerrechtliche Verträge und Abkommen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurden. Dazu gehören:

1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR):

Diese Erklärung legt grundlegende Menschenrechte fest, die von allen Staaten, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, respektiert werden müssen.

2. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR):

Dieser Pakt verpflichtet die Vertragsstaaten, die in ihm festgelegten Rechte zu achten und zu garantieren, einschließlich der Rechte auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung.

3. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR):

Dieser Pakt verpflichtet die Staaten, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern und zu schützen, einschließlich des Rechts auf soziale Sicherheit.

4. Die Konvention über die Rechte des Kindes (CRC):

Diese Konvention schützt die Rechte von Kindern und verpflichtet die Vertragsstaaten, das Wohl des Kindes in allen Maßnahmen zu berücksichtigen.

5. Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW):

Diese Konvention verpflichtet die Staaten, Diskriminierung von Frauen zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.

6. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):

Diese Konvention schützt die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa und hat Vorrang vor nationalem Recht der Mitgliedstaaten.

7. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD):

Diese Konvention verpflichtet die Staaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten und zu fördern.

Diese internationalen Normen haben Vorrang vor nationalem Recht und müssen von den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Regelungen des EU-Vereinsrechts, beachtet werden. Sie stellen sicher, dass grundlegende Menschenrechte und soziale Standards gewahrt bleiben, unabhängig von den spezifischen nationalen Regelungen oder dem EU-Recht.

Die unterschiedlichen Rechte und Ansprüche, die Personen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis nach Abstammung im Vergleich zu Staatenlosen mit einem Personalausweis nach Art. 27 des Übereinkommens über die Staatenlosen zustehen, ergeben sich aus dem rechtlichen Status und der Anerkennung der Staatsangehörigkeit.

1. Rechtlicher Status:

Personen, die einen Staatsangehörigkeitsausweis nach Abstammung besitzen, werden als deutsche Staatsangehörige anerkannt. Diese Anerkennung verleiht ihnen bestimmte Rechte und Ansprüche, die im nationalen Recht, einschließlich der sozialen Sicherungssysteme, verankert sind. Staatenlose Personen hingegen haben keinen rechtlichen Status als Staatsangehörige eines bestimmten Landes, was ihre Ansprüche auf soziale Leistungen und andere Rechte einschränkt.

2. Zugang zu sozialen Leistungen:

Die gesetzlichen Regelungen zur sozialen Absicherung, wie die Rentenversicherung, sind in der Regel auf Staatsangehörige ausgerichtet. Staatsangehörige haben in der Regel Zugang zu den entsprechenden Systemen, während Staatenlose oft von diesen Systemen ausgeschlossen sind, da sie nicht in das nationale Sozialversicherungssystem integriert sind.

3. Internationale Normen:

Obwohl internationale Menschenrechtsnormen auch Staatenlosen grundlegende Rechte zusichern, sind diese Rechte oft nicht gleichwertig zu den Rechten, die Staatsangehörigen zustehen. Staatenlose Personen können in vielen Fällen nicht die gleichen sozialen Leistungen in Anspruch nehmen, da diese Leistungen häufig an die Staatsangehörigkeit und den rechtlichen Status gebunden sind.

4. Gesetzliche Regelungen:

Die nationalen Gesetze und Regelungen, die die sozialen Sicherungssysteme betreffen, sind oft spezifisch auf Staatsangehörige ausgerichtet. Staatenlose Personen haben in der Regel keinen Zugang zu diesen Regelungen, was ihre Ansprüche auf soziale Leistungen weiter einschränkt.

Insgesamt führt der Unterschied im rechtlichen Status zwischen anerkannten Staatsangehörigen und Staatenlosen dazu, dass die Ansprüche auf soziale Leistungen und andere Rechte unterschiedlich ausgelegt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anerkennung der Staatsangehörigkeit spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährung von Rechten und Ansprüchen.

In Baden-Württemberg sind mehrere Institutionen zuständig, die die Unterscheidung zwischen Personen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis nach Abstammung und Staatenlosen in Bezug auf Rentenansprüche und soziale Leistungen vornehmen müssen. Die wichtigsten Stellen sind:

1. Deutsche Rentenversicherung (DRV):

Die DRV ist die zentrale Institution für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Sie prüft die Ansprüche auf Rentenleistungen und entscheidet über die Gewährung von Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Die DRV berücksichtigt dabei den rechtlichen Status der Antragsteller.

2. Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV):

Das LBV ist zuständig für die Versorgung von Beamten und deren Hinterbliebenen. Es prüft die Ansprüche auf Versorgungsleistungen und berücksichtigt dabei den rechtlichen Status der Antragsteller.

3. Sozialämter der Kommunen:

Die Sozialämter sind für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zuständig. Sie prüfen die Ansprüche auf soziale Leistungen und berücksichtigen dabei den rechtlichen Status der Antragsteller, insbesondere in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.

4. Bundesverwaltungsamt (BVA):

Das BVA ist zuständig für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Es spielt eine wichtige Rolle bei der Klärung des rechtlichen Status von Personen, die einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

5. Jobcenter:

Die Jobcenter sind für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie prüfen die Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und berücksichtigen dabei den rechtlichen Status der Antragsteller.

Diese Institutionen müssen die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Ansprüche der verschiedenen Personengruppen berücksichtigen, um eine gerechte und rechtmäßige Entscheidung über die Gewährung von Renten- und Sozialleistungen zu treffen.

Die genannten Behörden in Baden-Württemberg müssen bei der Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis vom Bundesverwaltungsamt (BVA) und Staatenlosen mit einem Personalausweis nach Art. 27 des Übereinkommens über die Staatenlosen zwingend folgende Rechtsnormen beachten:

1. Grundgesetz (GG):

Insbesondere Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) sind relevant, da sie die Grundlage für die Gleichbehandlung und den Schutz der Rechte aller Personen in Deutschland bilden.

2. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Dieses Gesetz regelt die deutsche Staatsangehörigkeit und die Voraussetzungen für deren Erwerb und Verlust. Es ist entscheidend für die Feststellung des rechtlichen Status von Personen.

3. Sozialgesetzbuch (SGB):

- SGB I: Allgemeine Vorschriften zur sozialen Sicherung.

- SGB II: Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die den Zugang zu Leistungen für Staatsangehörige und Staatenlose #regeln.

# - SGB VI: Vorschriften zur gesetzlichen Rentenversicherung, die die Ansprüche auf Rentenleistungen definieren.

4. Asylgesetz (AsylG):

Dieses Gesetz regelt die Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die ebenfalls in den Kontext der sozialen Sicherung und des rechtlichen Status fallen können.

5. Übereinkommen über die Staatenlosen (1954):

Dieses internationale Abkommen legt die Rechte von Staatenlosen fest und verpflichtet die Vertragsstaaten, diese Rechte zu achten. Insbesondere Artikel 27, der sich mit der Ausstellung von Ausweisen für Staatenlose befasst, ist relevant.

6. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR):

Diese Erklärung, die von den Vereinten Nationen angenommen wurde, legt grundlegende Menschenrechte fest, die auch für Staatenlose gelten.

7. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):

Diese Konvention schützt die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa und hat Vorrang vor nationalem Recht.

8. Internationale Pakte über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und über wirtschaftliche, #soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)#: Diese völkerrechtlichen Verträge verpflichten die #Vertragsstaaten, die in ihnen festgelegten Rechte zu achten und zu garantieren.

Diese Rechtsnormen bilden den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg die Ansprüche und Rechte von Staatsangehörigen und Staatenlosen prüfen und entscheiden müssen.

> By Christoph Brender <<